Inhalt
    
    
        
          § 5
           Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin 
          
         
        Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin sind zuständig
        
          - 1.
- 
            für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 und 11: die Bayerische Waldbauernschule, 
- 2.
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            für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10: die Technikerschule für Waldwirtschaft.