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ZustVBLH
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 04.07.2005
§ 5
Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin sind zuständig
1.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9:
die Bayerische Waldbauernschule,
2.
für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10: die Technikerschule für Waldwirtschaft.