Inhalt
§ 1
Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
1Die in den §§ 2 bis 6 genannten Behörden sind nach Maßgabe dieser Vorschriften zuständig für folgende Angelegenheiten der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d AGBBiG:
- 1.
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Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 und 4 BBiG),
- 2.
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widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder (§ 30 Abs. 6 BBiG),
- 3.
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Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte sowie der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbildenden und Ausbilder, Abhilfemaßnahmen (§§ 32, 29, 30 Abs. 1 bis 5, § 31 BBiG),
- 4.
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Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse, Entgegennahme der Anzeige von Umschulungsverhältnissen (§§ 34, 62 Abs. 2 BBiG),
- 5.
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Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer (§ 8 Abs. 1 und 2 BBiG),
- 6.
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Errichtung von Prüfungsausschüssen für Zwischenprüfungen und für die Abschlussprüfung einschließlich der Prüfung von Zusatzqualifikationen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Abschlussprüfung, Bestimmung über virtuelle Teilnahme von Prüfenden (§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3, § 42a, §§ 43 und 48 Abs. 1, § 49 BBiG),
- 7.
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Überwachung der Durchführung und Förderung durch Beratung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der beruflichen Umschulung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG),
- 8.
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Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 33 BBiG),
- 9.
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Entgegennahme der Anzeige von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und Bestätigung des Qualifizierungsbildes, Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 und 2 BBiG, § 4 Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung),
- 10.
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Errichtung von Ausschüssen für die Abnahme der Meisterprüfung und anderer Fortbildungsprüfungen, Berufung der Mitglieder und Zulassung zur Prüfung, Befreiung von Prüfungsbestandteilen (§ 56 BBiG, § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung),
- 11.
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Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (§§ 50b bis 50e BBiG).
2Soweit Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig sind, werden sie als „Ämter“ bezeichnet.