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ZustVBLH
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 04.07.2005
§ 7
Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise
1Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist die Regierung von Niederbayern. 2Abweichend von Satz 1 ist für die Ausbildungsberufe Revierjäger/Revierjägerin und Forstwirt/Forstwirtin sowie für den Beruf Forsttechniker/Forsttechnikerin die Technikerschule für Waldwirtschaft und für die Berufe Staatlich geprüfter Forstingenieur/Staatlich geprüfte Forstingenieurin sowie Staatlich geprüfter Forstassessor/Staatlich geprüfte Forstassessorin die Forstschule zuständig.