Inhalt
6.
Verfahren
6.1
1Der Antrag ist für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben bei der Regierung von Niederbayern, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und die Oberpfalz bei der Regierung von Oberfranken einzureichen. 2Die Regierung prüft den Förderantrag und erlässt den Zuwendungsbescheid. 3Sie zahlt die Zuwendung aus und prüft die Verwendungsnachweise.
6.2
1Im Rahmen der Prüfung ist die luftverkehrliche Stellungnahme des zuständigen Luftamtes zur Flugplatzanlage sowie zur geplanten Investition einzuholen. 2Die Einholung weiterer fachlicher Stellungnahmen nach der BayHO bleibt hiervon unberührt. 3Der Antragsteller hat den Antragsunterlagen von ihm zu benennende Evaluierungsindikatoren zur Bemessung der Erreichung der Ziele der Investition beizufügen. 4Vor der Bewilligung der Zuwendung hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr dem Einplanungsvorschlag zuzustimmen.
6.3
1Sollte vor Erlass des Zuwendungsbescheids mit den Arbeiten für das Vorhaben begonnen werden, muss vor Beginn der Arbeiten gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO ein schriftlicher Antrag vorliegen, der mindestens Angaben
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zum Namen und zur Unternehmensgröße des Zuwendungsempfängers,
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zur Beschreibung des Vorhabens unter Angabe des Beginns und des Abschlusses,
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zum Standort des Vorhabens,
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zu den Kosten des Vorhabens und
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zu der Art der Beihilfe und der Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung
enthält. 2Die Finanzierung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns muss ausreichend gesichert sein. 3Daneben ist vor Beginn der Arbeiten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erforderlich.
6.4
Zuwendungen von über 100 000 Euro sind gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO zu veröffentlichen.
6.5
Für eine mögliche Prüfung der Zuwendung durch die Europäische Kommission sind die entscheidungserheblichen Unterlagen für den Zeitraum bis zehn Jahre nach Außerkrafttreten dieser Richtlinie aufzubewahren.
6.6
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.