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962-B
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Landeplätze in Bayern
(Förderrichtlinie Landeplätze)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 8. November 2024, Az. 56-3703-1-2-15
(BayMBl. Nr. 587)
Zitiervorschlag: Förderrichtlinie Landeplätze vom 8. November 2024 (BayMBl. Nr. 587)
1Der Freistaat Bayern gewährt zur Bestandssicherung und zum bedarfsgerechten Ausbau einschließlich Modernisierung Zuwendungen für Investitionen in Landeplätze, die auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen. 2Die Förderung erfolgt gemäß der nachstehenden Richtlinie, den allgemeinen hausrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie nach Art. 56a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, ber. ABl. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). 3Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.