Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

2.   Gegenstand der Zuwendung

2.1  

1Gegenstand der Zuwendung sind Investitionen in die Infrastruktur und Ausrüstung, die der Abwicklung von Luftverkehr am Landeplatz dienen. 2Zu den zuwendungsfähigen Investitionen zählen insbesondere
Bau und Erneuerung befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen (zum Beispiel Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder);
ortsfeste Anlagen für die Flugverkehrskontrolle (zum Beispiel Kontrollturm);
Befeuerungsanlagen (zum Beispiel Startbahnbefeuerung, Anflugbefeuerung);
Flugplatzbauten (zum Beispiel Abfertigungsgebäude, Unterstellhallen für Flugplatzfahrzeuge und -geräte);
Flugplatzeinzäunungen;
flugplatzbezogene Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und Entsorgung (zum Beispiel Tankanlagen, Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisches und wasserstoffbasiertes Fliegen einschließlich hierfür benötigter Photovoltaikanlagen);
technische Anlagen zur Durchführung instrumentengestützter An- und Abflugverfahren sowie Anlagen des Wetterdienstes und vergleichbare technische Einrichtungen;
Feuerlöschfahrzeuge, Schneeräumgeräte sowie vergleichbare Betriebsausrüstung.

2.2  

1Nicht zuwendungsfähig sind die Verlegung oder Errichtung eines Landeplatzes, der Betrieb des Landeplatzes, der Grunderwerb, die Errichtung von Flugzeugunterstellhallen sowie Investitionen in Infrastruktur und Ausrüstung, die primär für nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt werden (zum Beispiel Verkaufsräume und Pkw-Parkplätze). 2Zuwendungen zu Investitionen, die ausschließlich dem Luftsport dienen, können nicht gewährt werden.