Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.01.2026

2. Aufgaben

1Die FLSB sind Kontaktpersonen und Vermittler zwischen der vom Fluglärm betroffenen Bevölkerung, den Luftverkehrs- und Flughafengesellschaften sowie den Luftfahrtbehörden und den Flugsicherungsorganisationen. 2Die FLSB haben im Rahmen der Aufgaben, für die die Luftfahrtbehörden im Vollzug zuständig sind, bei allen Maßnahmen mitzuwirken oder diese zu veranlassen, die notwendig und zweckmäßig sind, um bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. 3Insbesondere erfüllen die FLSB folgende Aufgaben:

2.1 

1Entgegennahme, Untersuchung und Beantwortung von allgemeinen Beschwerden und Anfragen zum Thema Fluglärm. 2Hierzu bewertet der FLSB die Anfrage/Beschwerde und beantwortet sie in angemessener Frist:
Fällt die Anfrage/Beschwerde auch in die Zuständigkeit einer anderen Stelle, bezieht der FLSB – soweit es der Datenschutz zulässt – die zuständige andere Stelle und bei Bedarf auch die Genehmigungsbehörden, die Luftverkehrs- und Flughafengesellschaften und/oder die Flugsicherungsorganisationen ein.
Kann eine Anfrage/Beschwerde auf diesem Weg nicht umfassend beantwortet werden, teilt der FLSB dem Petenten ergänzend die fachlich zuständige Stelle mit Kontaktdaten mit.
Ist dem FLSB aus eigener Kenntnis keine Antwort möglich und liegt eine schriftliche datenschutzrechtliche Zustimmung des Petenten vor, übermittelt er die Anfragen/Beschwerden an die zuständige Stelle und informiert den Petenten darüber. Anderenfalls teilt der FLSB dem Petenten die fachlich zuständige Stelle mit Kontaktdaten mit.

2.2 

Information, Beratung und Unterstützung des StMB zum Thema Fluglärm:
Teilnahme an den Sitzungen der Fluglärmkommissionen der zivilen bayerischen Flughäfen. Die Teilnahmeverpflichtung kann vom StMB auf Fluglärmkommissionen außerhalb Bayerns ausgeweitet werden, wenn der Flugbetrieb Auswirkungen auf bayerische Gebiete hat.
Die fachliche Beratung und Vorbereitung des StMB im Rahmen der Teilnahme an den Sitzungen der Fluglärmkommissionen.
Auf Wunsch der Fluglärmkommission stellt der FLSB in den Sitzungen die jeweils aktuelle Beschwerdestatistik (siehe Nr. 4.2) vor.
Bei Bedarf können den FLSB vom StMB weitere Aufgaben in Zusammenhang mit den Fluglärmkommissionen übertragen werden.

2.3 

Beratung der zuständigen Luftfahrtbehörde bei Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren hinsichtlich lärmphysikalischer Fragen.

2.4 

Mitwirkung bei der Konzeption von Verfahren zur Lärmminderung in der Luft und am Boden, die im Zusammenhang mit dem Luftverkehr stehen.

2.5 

Mitwirkung bei der Überwachung von festgelegten Maßnahmen und Betriebsbeschränkungen zur Lärmminderung an Flugplätzen.

2.6 

Mitwirkung bei der Verfolgung von Verstößen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Schutz gegen Fluglärm.

2.7 

Beratung der Flugplatzunternehmer hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs der Messanlagen gemäß § 19a Luftverkehrsgesetz.

2.8 

Weitere Aufgabenzuweisungen durch das StMB bleiben davon unberührt.