Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.01.2026

4. Berichtswesen und Statistik, Datenverarbeitung

4.1 

Jeder FLSB erstellt einen Jahresbericht über die fluglärmrelevanten Entwicklungen in seinem Aufgabengebiet.

4.2 

1Der Jahresbericht enthält unter anderem folgende Daten:
Jahresstatistik über Fluglärmbeschwerden mit
Anzahl der Lärmbeschwerden pro Monat und pro Jahr. Hierbei sind Tag- und Nachtflüge gesondert aufzuschlüsseln.
Anzahl der Petenten
Wohnorte beziehungsweise Beobachtungsorte der Petenten (hier ist eine geeignete Zusammenstellung durch den FLSB zu wählen)
Beschwerdegrund/-inhalt
unter Berücksichtigung verfügbarer Daten
zum Verkehrsaufkommen an den Flughäfen pro Monat und pro Jahr mit gesonderter Darstellung der Anzahl der nächtlichen Flugbewegungen gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach verschiedenen Tages- beziehungsweise Nachtzeiten. Der Vergleich zum Vorjahr ist darzustellen.
zur Entwicklung der Ergebnisse der Lärmmessungen an den Flughäfen inklusiver Vergleich zum Vorjahr.
Aktivitäten des FLSB hinsichtlich der Nr. 2.4–2.7.
2Die Auswertung erfolgt für jeden Flughafen gesondert.

4.3 

1Sind Fluglärmbeschwerden keinem Flughafen zuzuordnen, sind diese in einer gesonderten Auswertung zu erfassen. 2Die Auswertung erfolgt nach Kalenderjahren. 3Der Vergleich zum Vorjahr ist darzustellen.

4.4 

1Die Datenerhebung dient der Dokumentation und Kontrolle des Fluglärms (Monitoring). 2Die Verwendung der Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. 3Daten, aus denen ein Personenbezug erkennbar ist, dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden.

4.5 

Die der Statistik zugrundeliegenden personenbezogenen Daten sind, soweit sie nicht mehr für die Beschwerdesachbearbeitung nach Nr. 2 erforderlich sind, nach der Erstellung der Statistik, spätestens am 15. März des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres, zu löschen.

4.6 

Der Jahresbericht ist dem StMB bis spätestens 15. März des Folgejahres zu übermitteln.