2.
Anwendung
1Die ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. 3Die in den ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. 4Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
2.1
Zu Abschnitt 2.3.1 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
1Für Asphaltmischgut zur Herstellung von Asphaltschichten im Rahmen der Instandhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung gelten die Festlegungen der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Abschnitte 1.3, 2.3 und 3, sowie die TL Asphalt-StB, sofern in den nachfolgenden Abschnitten keine anderen Regelungen getroffen werden. 2Es gelten zudem die jeweiligen in Bayern gültigen Ergänzungen.
2.2
Zu Abschnitt 3.4.1.1 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15).
2.3
Zu Abschnitt 3.4.2.1 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15).
2.4
Zu Abschnitt 3.4.3.1 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 (TL G DSH-V-StB 15).
2.5
Zu Abschnitt 3.5.5 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Für das Herstellen von Asphaltschichten in gleichmäßiger Dicke gelten die Anforderungen der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen.
2.6
Zu Abschnitt 5.2.2 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Unter folgenden ergänzenden Umständen muss eine erneute Erstprüfung durchgeführt werden:
- –
Änderung des Zusatzes, Art und Hersteller
- –
Änderung des Herstellers der Bitumenemulsion
2.7
Zu Abschnitt 5.2.4 b) ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Neben den beschriebenen Angaben, muss der Bericht bei Lieferkörnungen und Bitumen auch den Hersteller beinhalten.
2.8
Zu Abschnitt 5.2.4 c) ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Neben den beschriebenen Angaben ist die Äqui-Schermodultemperatur TRück (G*=15kPa) und der Phasenwinkel δRück (G*=15kPa) sowie deren Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels anzugeben.
2.9
Zu Abschnitt 5.6.1 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Die Bohrkernentnahme für die Prüfung des Schichtenverbunds durch Ermittlung der Haftzugfestigkeit an Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise und an Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung soll vor Verkehrsfreigabe ermöglicht werden.
2.10
Zu Anhang A ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Anstelle von Anhang A der ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2 ist der in der Anlage 2 beigefügte Anhang A der ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen zu verwenden.