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Text gilt ab: 23.09.2026

2.   Anwendung

1Die ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. 3Die in den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. 4Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.

2.1   Zu Abschnitt 2.3.2 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1

1Dem Eignungsnachweis ist der Erstprüfungsbericht gemäß den TL Asphalt-StB 26 und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu den TL Asphalt-StB 26 beizulegen. 2Zusätzlich sind bei Verwendung eines oder mehrerer Asphaltgranulate im Asphaltmischgut die Ermittlung der jeweils maximal möglichen Zugabemenge gemäß den TL Asphalt-StB 26, Anhang B2 beizulegen.

2.2   Zu Abschnitt 2.3.2 a) ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1

1Bei Verwendung eines gebrauchsfertig viskositätsveränderten Bitumen nach den TL VBit-StB sind Hersteller und die Bezeichnung des Bindemittels anzugeben. 2Bei polymermodifizierten Bitumen nach den TL VBit-StB ist zusätzlich zudem die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels anzugeben. 3Bei Verwendung von viskositätsverändernden organischen Zusätzen sind Hersteller, Typ, Produktbezeichnung und die Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt anzugeben. 4Bei viskositätsveränderten polymermodifizierten Bitumen ist zudem die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels zu anzugeben. 5Bei Verwendung eines gebrauchsfertig polymermodifizierten Bitumens 45/80-65 A beziehungsweise 65/105-70 A nach den TL Bitumen-StB sind Hersteller und Bezeichnung des Bindemittels und zudem die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels anzugeben. 6Bei Verwendung von oberflächenaktiven und mineralischen Zusätzen zur Temperaturabsenkung sind Hersteller, Typ, Produktbezeichnung und Menge in M.-% bezogen auf den Gesamtbindemittelgehalt beziehungsweise auf die M.-% der Gesamtmasse der Gesteinskörnungen anzugeben. 7Bei Verwendung von Zusätzen, die nicht der Viskositätsabsenkung dienen, sind Hersteller, Typ, Produktbezeichnung und Menge in M.-% bezogen auf den Gesamtbindemittelgehalt beziehungsweise auf die M.-% der Gesamtmasse der Gesteinskörnungen anzugeben.

2.3   Zu Abschnitt 2.3.2 d) ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1

1Der Eignungsnachweis ist vor Baubeginn vorzulegen. 2Die ergänzenden Angaben:
–
Bruchtemperatur aus Abkühlversuch (TSRST) nach TP Asphalt-StB, Teil 46 A [C°]
–
Bruchspannung aus Abkühlversuch (TSRST) nach TP Asphalt-StB, Teil 46 A [MPa],
–
Walzasphalt: Dehnungsrate nach TP Asphalt-StB, Teil 25 B1 [‰∙10-4/n],
–
Gussasphalt: Dynamische Eindringtiefe (50°C) nach TP Asphalt, Teil 25 A 1 [mm]
–
Reibungsbeiwert nach Polieren (Friction after Polishing – FAP) [-]
dürfen nach Ausführung nachgereicht werden, spätestens zur Abnahme der Baumaßnahme. 3Die Dehnungsrate in ‰∙10-4/n nach den TP Asphalt-StB, Teil 26 B1 ist bei Splittmastixasphalt für lärmtechnisch optimierte Asphaltdeckschichten (SMA D LA) nicht zu bestimmen und nicht anzugeben.

2.4   Zu Abschnitt 2.3.4 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1

Unabhängig der Einbaufläche erfolgt der Transport in thermoisolierten Transportmulden (mit Thermoisolierung der Stirn- und Seitenflächen sowie des Muldenbodens bei einem Wärmedurchgangswiderstand R ≥ 1,65 m2K/W bei 20°) mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern.

2.5   Zu Abschnitt 3.1 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1

1Dem Auftraggeber sind die Chargenmischprotokolle für das Asphaltmischgut gemäß Erstprüfung auf Verlangen vorzulegen. 2Bei Verwendung von einen oder mehreren Asphaltgranulaten ist durch baustellenbezogene Laborprüfungen durch den Auftragnehmer zu überprüfen, dass die Kennwerte Äqui-Schermodultemperatur, Bindemittelgehalt und Korngrößenverteilung eingesetzten Asphaltgranulate innerhalb der in der Klassifizierung angegebenen Spannweiten liegen und der petrographische Typ übereinstimmt. 3Der Nachweis kann zum Beispiel durch Prüfergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle des Asphaltmischgutherstellers erfolgen.

2.6   Zu Abschnitt 3.9.3 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1

1Satz 2 („Asphaltgranulat darf nicht verwendet werden.“) wird gestrichen. 2Er wird ersetzt durch: Bei Splittmastixasphalt für Asphaltdeckschichten nach den TL Asphalt-StB, Abschnitt 3.2.4.4 (SMA D), darf Asphaltgranulat aus SMA D oder PA D bis zu einer Zugabemenge von 20 M.-% verwendet werden. Das eingesetzte Asphaltgranulat muss durch lagenweises Fräsen von Asphaltdeckschichten aus Splittmastixasphalt (SMA D) beziehungsweise Offenporigen Asphalt (PA D) gewonnen werden. Die Anforderung an den Widerstand gegen Polieren PSVangegeben51 ist einzuhalten.
Soll in besonderen Fällen die Verwendung von höheren Zugabemengen Asphaltgranulat möglich sein, ist dies in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

2.7   Zu Abschnitt 4.2 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1

Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 29 stellt keinen Mangel dar, wenn die in der Tabelle 30 aufgeführten Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel am aus der Asphaltmischgutprobe rückgewonnenen Bindemittel eingehalten werden.