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Text gilt ab: 01.08.2023

3.   Weitere Anwendungshinweise

3.1   Zu Abschnitt 1.4.2 der TL SoB-StB 20

1Die Absätze sechs und sieben des Abschnittes 1.4.2 der TL SoB-StB 20 gelten nicht. 2Der Nachweis der Widerstandfähigkeit gegen Zertrümmerung nach Abschnitt 2.2.9 der TL Gestein-StB 04/23 ist immer erforderlich. 3Es gelten die Anforderungen der Bekanntmachung zur TL Gestein-StB 04/23.

3.2   Zu Abschnitt 2.2.3, 2.3.3 und 2.4.3 der TL SoB-StB 20

Bei der Anlieferung auf der Baustelle darf der Feinanteil die Anforderung der TL SoB-StB 20 um max. 1,0 M.-% überschreiten.

3.3   Zu Abschnitt 2.3.5 der TL SoB-StB 20

1Unter Bezug auf Abschnitt 2.2.2 der TL Gestein-StB 04/23 muss der Hersteller für das Baustoffgemisch mit d = 0 und D ≥ 8 die typische Korngrößenverteilung aufzeichnen und im Sortenverzeichnis angeben. 2Als Grenzabweichungen für die vom Hersteller anzugebende typische Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches gilt Kategorie GTA10 nach Tabelle 4 der DIN EN 13242. 3Bei Baustoffgemischen für Frostschutzschichten muss der Kornanteil < 2 mm mindestens 15 M.-% betragen, wobei die Anforderungen an den Gehalt an Feinanteilen einzuhalten sind.

3.4   Zu Abschnitt 2.2.7, 2.3.7, 2.4.7 und Abschnitt 2.5.7 der TL SoB-StB 20

1Die Wasserdurchlässigkeit (k10) ist nach Abschnitt 2.3.6 der DBS 918 062 (Technische Lieferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen; DB Netz AG, I NAI 423, Adam-Riese-Straße 11-13, 60327 Frankfurt/Main, Juli 2023) am zertrümmerten Probenmaterial zu ermitteln und muss mindestens 5 x 10-5 m/s betragen. 2Bei ungebrochenen Baustoffgemischen, die ausschließlich aus tertiären Lagerstätten stammen, muss die Wasserdurchlässigkeit am zertrümmerten Probematerial mindesten 5 x 10-6 m/s betragen. 3Die geologische Zugehörigkeit ist in diesem Fall eindeutig nachzuweisen und im Sortenverzeichnis zu dokumentieren. 4Der bei diesem Versuch ermittelte Gehalt an Feinanteilen, darf 5,0 M.-% bei Kategorie UF3 und 7,0 M.-% bei Kategorie UF5 nicht überschreiten. 5Bei der Anlieferung auf der Baustelle muss die Wasserdurchlässigkeit mindestens 1 x 10-5 m/s betragen. 6Bei ungebrochenen Baustoffgemischen, die ausschließlich aus tertiären Lagerstätten stammen, muss die Wasserdurchlässigkeit bei der Anlieferung auf der Baustelle mindestens 5 x 10-6 m/s betragen. 7Wird das Baustoffgemisch unter Zugabe von feinen Gesteinskörnungen beziehungsweise Gesteinskörnungsgemischen 0/5 hergestellt, ist deren Herkunft und lieferantentypischer Anteil bei Verwendung ungebrochener Lieferkörnungen grundsätzlich im Sortenverzeichnis anzugeben. 8Bei Baustoffgemischen für Frostschutzschichten gilt dies auch für gebrochene Lieferkörnungen.

3.5   Zu Abschnitt 2.4.5, 2.5.5 und Abschnitt 2.6.5.2 der TL SoB-StB 20

Das Baustoffgemisch ist im Zentralmischverfahren aus mindestens einer feinen Gesteinskörnung, mindestens zwei groben Gesteinskörnungen mit Größtkorn bis zu 32 mm und gegebenenfalls mindestens einer groben Gesteinskörnung mit Größtkorn > 32 mm herzustellen.