Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

4.   Schlussbestimmungen

1Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, weitere Anpassungen der TL SoB-StB 20 durch Ministerialerlasse vorzunehmen. 2Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenbaubehörde zu unterrichten.