Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

2.   Anwendung

2.1  

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2020 vom 18. November 2020 (Az. StB 27/7182.8/3-ARS-20/24/3418835) die „Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau“, Ausgabe 2020 (TL SoB-StB 20) bekanntgegeben.

2.2  

1Wir führen hiermit die TL SoB-StB 20 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die TL SoB-StB 20 ebenfalls anzuwenden.