Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

4.   Ergänzende Festlegungen zur Durchführung der Güteüberwachung

In Ergänzung der TL G SoB-StB 20/23 wird zur Durchführung der Güteüberwachung folgendes festgelegt:

4.1   Zu Abschnitt 3.1 der TL G SoB-StB 20/23:
(Allgemeines)

1Der „Bayerische Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverein – BAYBÜV e.V.“ mit Sitz in München, bedient sich für die Typprüfung und Betriebsbeurteilung und die Durchführung der Fremdüberwachungshandlungen nach den TL G SoB-StB 20/23, soweit er diese nicht selbst durch seinen Prüfbeauftragten durchführen lässt, der nach den RAP Stra für die Fremdüberwachung in Bayern anerkannten Prüfstellen. 2Der BAYBÜV e.V. ist damit für die entsprechenden Baustoffgemische und Materialien Prüfstelle im Sinne des Abschnittes 3.1 der TL G SoB-StB 20/23.

4.2   Zu Abschnitt 3.4 der TL G SoB-StB 20/23:
(Dokumentation)

Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen werden von den fremdüberwachenden Prüfstellen in tabellarischer Form zusammengestellt und dem Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr auf Verlangen übersandt.

4.3   Zu Abschnitt 3.6 der TL G SoB-StB 20/23:
(Bekanntgabe der Werke mit Güteüberwachung gemäß TL G SoB-StB 20/23)

Für ihren Bereich gibt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die güteüberwachten Werke im Internet unter der Adresse www.stmb.bayern.de/vum/strasse/bauunderhalt/regelwerke/technischeregelwerke/index.php bekannt.

4.4   Zu Abschnitt 4.1 der TL G SoB-StB 20/23:
(Bei der Fremdüberwachung festgestellte Mängel)

1Eine wiederholte Fremdüberwachungsprüfung ist an erneut im Werk zu entnehmenden Proben durchzuführen. 2Im Fremdüberwachungszeugnis sind dann die Ergebnisse beider Proben anzugeben.

4.5   Zu Anlage B.1, B.2, B.3, B.4 und B.5 der TL G SoB-StB 20/23:
(Lfd. Nr. 1, stoffliche Kennzeichnung)

1Ergänzend ist bei Baustoffgemischen bei Zugabe von ungebrochenen feinen Gesteinskörnungen beziehungsweise Gesteinskörnungsgemischen 0/5 der Anteil im Rahmen der Typprüfung beziehungsweise Fremdüberwachung zu ermitteln. 2Die Prüfung erfolgt nach TP Gestein-StB, Teil 3.1.2 (Verwendung eines Binokulars, Prüfkornklasse 0,71/1 mm; Streupräparat mit mindestens 250 Körnern).

4.6   Zu Anlage B.1 und B.2 der TL G SoB-StB 20/23:
(Lfd. Nr. 5, Widerstand gegen Zertrümmerung)

Die Prüfung ist bei ungebrochenen natürlichen Gesteinskörnungen nur einmal im Jahr erforderlich.

4.7  

Zu lfd. Nr. 7 in den Anlagen B.1, B.2, B.5, B.6 und B.8 der TL G SoB-StB 20/23, sowie zu lfd. Nr. 8 in den Anlagen B.3 und B.4 der TL G SoB-StB 20/23, sowie zu lfd. Nr. 9 in der Anlage B.7 der TL G SoB-StB 20/23, betreffend jeweils den Widerstand gegen Frostbeanspruchung, gilt:
Bei Kalkstein und Dolomit ist die Prüfung mindestens einmal jährlich durchzuführen.

4.8  

Zu lfd. Nr. 18 in den Anlagen B.1, B.2, B.3 und B.4 der TL G SoB-StB 20/23, sowie lfd. Nr. 17 in den Anlagen B.5 und B.6 der TL G SoB-StB 20/23, betreffend jeweils Laboratoriums-Trockendichte und Wassergehalt, gilt:
Die Prüfung ist nur im Rahmen der Typprüfung und im Rahmen der Fremdüberwachung alle 5 Jahre durchzuführen.

4.9   Zu Anlage B.1, B.2, B.3 und B.4 der TL G SoB-StB 20/23:
(Lfd. Nr. 19, Frostempfindlichkeit, Wasserdurchlässigkeit)

1Die Prüfung ist im Rahmen der Typprüfung und im Rahmen der Fremdüberwachung alle 5 Jahre durchzuführen. 2Ergänzend dazu ist die Wasserdurchlässigkeit (k10) am zertrümmerten Probenmaterial nach Abschnitt 2.3.6 der DBS 918 062 (Technische Lieferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen; DB Netz AG, I NAI 423, Adam-Riese-Straße 11-13, 60327 Frankfurt/Main, Juli 2023) zu bestimmen.

4.10   Zu Anhang C der TL G SoB-StB 20/23:
(Vertrag über die Durchführung der Fremdüberwachung)

Bei Nr. 9 und Nr. 11 sind jeweils die Wörter „der Straßenbaubehörde“ durch die Wörter „dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ zu ersetzen.