Inhalt
3.
Weitere Anwendungshinweise
3.1
1Für Schichten ohne Bindemittel, Pflasterbettung, Fugen und Tragschichten mit hydraulischem Bindemittel dürfen nur Baustoffgemische beziehungsweise Materialien verwendet werden, die einer Güteüberwachung nach TL G SoB-StB 20/23 nach Maßgabe dieser Bekanntmachung unterliegen. 2Die TL G SoB-StB 20/23 gelten auch für mobile Aufbereitungsanlagen. 3Bei so genannten Seitenentnahmen für Schichten ohne Bindemittel sind sie sinngemäß anzuwenden, eine Typprüfung und Betriebsbeurteilung entsprechend Abschnitt 3.2 der TL G SoB-StB 20/23 ist in jedem Fall durchzuführen. 4Bei der Anlieferung von Baustoffgemischen ist die Güteüberwachung auf den Lieferscheinen anzugeben.
3.2
Die Dienststellen der Straßenbauverwaltung können vom Auftragnehmer als Nachweis der Güteüberwachung der von ihm zu liefernden Baustoffgemische die Vorlage des letzten Fremdüberwachungszeugnisses des jeweiligen Lieferwerkes verlangen.
3.3
Die im Rahmen der Güteüberwachung durchzuführenden Prüfungen nach TL G SoB-StB 20/23 ersetzen nicht die Kontrollprüfungen durch den Auftraggeber gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV).