Inhalt
9.
Rückforderung der Förderung
1Die Zuwendungsgeber behalten sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn
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der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben, erlangt hat;
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die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden oder
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die berücksichtigungsfähigen Kräfte im Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise nicht beschäftigt waren oder keine Vergütung erhalten haben.
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2Der jeweilige Spitzenverband oder Landesverband erhält einen Abdruck des Rückforderungsbescheides des Bezirkes oder des Rückforderungsbescheides des Zentrum Bayern Familie und Soziales.