Inhalt
8113.1-A
Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen
(Förderrichtlinie Überregionale Offene Behindertenarbeit)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke
vom 19. Mai 2025, Az. II4/6438.07-1/175
(BayMBl. Nr. 240)
Zitiervorschlag: Förderrichtlinie Überregionale Offene Behindertenarbeit vom 19. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 240)
1Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der überregionalen Offenen Behindertenarbeit. 2Für den Freistaat Bayern gelten insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Bayern sowie der Bezirke. 4Leistungen nach dieser Richtlinie werden als freiwillige Förderleistungen des Freistaates Bayern und der Bezirke gewährt. 5Unberührt bleiben alle gesetzlich geregelten Leistungen, insbesondere nach den Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bis Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). 6Vorrang vor den Leistungen der überregionalen Offenen Behindertenarbeit haben Leistungen gemäß des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bis SGB XII, insbesondere die der Krankenkassen, der Pflegekassen, der Rehabilitationsträger gemäß § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX (zum Beispiel gesetzliche Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und der Inklusionsämter. 7Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit spezifischen Behinderungen dar. 8Das Angebot der Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit wird niedrigschwellig vorgehalten und richtet sich an Menschen, die durch eine spezifische Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind sowie an deren Angehörige. 9Wesentliches Element ist hierbei auch die Unterstützung von Betroffenen durch Betroffene. 10Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen bestehen eigene Versorgungsstrukturen. 11Regionale und überregionale Offene Behindertenarbeit decken unterschiedliche Einzugsbereiche ab: 12Die regionale Offene Behindertenarbeit bezieht sich in der Regel auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises, die überregionale Offene Behindertenarbeit auf mindestens eine Planungsregion im Sinne des Landesentwicklungsplanes. 13Begründet sind die Unterschiede vor allem in der Prävalenz (Häufigkeit) der jeweiligen Behinderungen. 14Seltene Behinderungen machen einerseits spezifische Angebote nötig, erlauben aber andererseits auch die Zusammenfassung in größere Regionen. 15Für die regionale Offene Behindertenarbeit werden landesweit gültige Standards im Sinne von Fachkraftquoten festgelegt. 16Die überregionale Offene Behindertenarbeit richtet sich an den spezifischen Bedürfnissen der Versorgung für die entsprechende Behinderung aus. 17Mit Unterstützung der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebens zu ermöglichen. 18Die Dienste der überregionalen Offenen Behindertenarbeit tragen mit ihren Angeboten zur Realisierung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bei.