Inhalt

Text gilt ab: 05.06.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Zuwendungsvoraussetzungen

3.1  

1Der Förderung der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit soll ein sachgerecht gewähltes Verhältnis von Bevölkerungszahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu den Fach- und Verwaltungskräften zugrunde liegen. 2Das Verhältnis der Stellen wird anhand des Stands der Bevölkerungsentwicklung zum 31. Dezember 2019 nach den veröffentlichten Zahlen des Bayerischen Landesamts für Statistik überprüft. 3Dieses Verhältnis ist mindestens
für Fachkräfte der Offenen Behindertenarbeit einschließlich der Fachkräfte der Familienentlastenden Dienste und für Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 1:50 000;
für Verwaltungskräfte der Offenen Behindertenarbeit einschließlich der Verwaltungskräfte der Familienentlastenden Dienste und für Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 0,33 pro Vollzeit-Fachkraft;
für Durchführungskräfte von Familienentlastenden Diensten und Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 1:50 000.
4Abweichungen hierzu sind in begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel in Ballungsräumen) möglich. 5Der Einzugsbereich der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit (Sozialraum des Dienstes) umfasst in der Regel das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises.

3.2  

1Das Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder in den Bereichen Familienentlastung, Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Nr. 5.1 geeignet sein. 2Fachkräfte sind insbesondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom oder Bachelorabschluss Sozialpädagogik/Soziale Arbeit. 3Sonstige Fachkräfte sind insbesondere Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. 4Alternative berufliche Qualifikationen, die anerkannt werden können, sind in Anlage 5 gelistet. 5Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes ist Einvernehmen zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband oder Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern herbeizuführen.