Inhalt
8113.1-A
Richtlinie zur Förderung von regionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen
(Förderrichtlinie Regionale Offene Behindertenarbeit)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 19. Mai 2025, Az. II4/6438.06-1/83
(BayMBl. Nr. 239)
Zitiervorschlag: Förderrichtlinie Regionale Offene Behindertenarbeit vom 19. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 239)
1Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der regionalen Offenen Behindertenarbeit. 2Für den Freistaat Bayern gelten insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Bayern sowie der Bezirke. 4Die Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit Behinderungen dar. 5Es handelt sich hierbei um ein sozialraumorientiertes, trägerneutrales und niedrigschwelliges Angebot für Menschen mit wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie für sinnesbehinderte oder chronisch kranke Menschen als leistungsberechtigter Personenkreis gemäß § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX und deren Angehörige. 6Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen bestehen eigene Versorgungsstrukturen. 7Gemeinsam mit den bayerischen Bezirken und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu ermöglichen und Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten. 8Die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit schaffen Beteiligungsstrukturen für Menschen mit Behinderungen in den Diensten. 9In Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention werden die Wahlmöglichkeit an der Ausgestaltung zum Leben in der Gemeinschaft und die volle Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hervorgehoben. 10Hierzu sollen wirksame und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die volle Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft und ihre Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern. 11Wesentliches Element ist hierbei auch die Unterstützung von Betroffenen durch Betroffene. 12Durch den direkten Kontakt mit den betroffenen Menschen erhalten die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit wichtige Informationen über die Bedürfnisse und Wünsche, aber auch über bestehende Barrieren, die einer Teilhabe entgegenstehen. 13Diese Erkenntnisse sollen zur Entwicklung des inklusiven Sozialraumes beitragen, die eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. 14Bei dieser Entwicklung nehmen die Dienste der regionalen offenen Behindertenarbeit eine wichtige Rolle ein und sind darüber hinaus Anlaufstelle für die Vermittlung in Angebote des Sozialraums (Lotsenfunktion). 15Die bayerischen Bezirke und das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unterstützen die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit bei dieser Aufgabe.