Inhalt

Text gilt ab: 05.06.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Art und Umfang der Förderung

6.1  

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt.

6.2  

Gefördert werden im Rahmen des Zuwendungszwecks die Ausgaben für das vom Freistaat Bayern gemeinsam mit den Bezirken als erforderlich anerkannte Personal, die Sachausgaben sowie die Ausgaben für die Erstausstattung.

6.2.1  

Zuwendungsfähig für den Freistaat Bayern sind nur die Personalausgaben der bewilligten Fachkräfte.

6.2.2  

Für die Bezirke sind auch die Ausgaben für Fachkräfte mit Leitungsaufgaben (Leitungskräfte), Verwaltungskräfte, Durchführungskräfte für Familienentlastende Dienste und Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie die Sachausgaben und die Ausgaben für die Erstausstattung zuwendungsfähig.

6.3  

1Die jährliche Förderpauschale des Freistaates Bayern für die Erfüllung der Aufgaben nach Nr. 5.1 Buchst. a, b, d und f bis i ergibt sich aus Anlage 4. 2Die Zuwendungsempfänger erbringen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der beim Freistaat Bayern zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit gemäß VV Nr. 2.4.3 zu Art. 44 BayHO nicht von der Erbringung eines Eigenanteils abgesehen werden kann.

6.4  

1Die Förderung des Personals durch die Bezirke erfolgt nach Kostenpauschalen. 2Volle Kostenpauschalen stellen dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit des jeweiligen Zuwendungsempfängers ab. 3Leitungskräften wird für die Ausführung von Leitungsaufgaben nach Anlage 1a durch die Bezirke eine zusätzliche, stellenanteilige Leitungspauschale (bis maximal 1,0 VZÄ) in Höhe von bis zu 4100 € gewährt, wenn sich bei dem Dienst nach Nr. 3 mindestens eine Grundbewilligung von 3,0 VZÄ-Fachkraftstellen beziehungsweise sonstige Fachkraftstellen ergibt. 4Es wird zwischen Personalaltbestand und Neueinstellungen unterschieden; dies gilt nicht für Leitungskräfte hinsichtlich der Gewährung der Leitungspauschale. 5Die Fortschreibung der Pauschalen erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Tarifentwicklung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Tarifgebiet West im Bereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. 6Maßgeblich sind hierfür die zum 1. Januar des Förderjahres bereits vereinbarten Tarifabschlüsse. 7Die Förderung der Personalausgaben für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Beschäftigen (Personalaltbestand) erfolgt nach Anlage 2 (Fachkräfte bis maximal Vergütungsgruppe IVb+Z, sonstige Fachkräfte bis maximal Vergütungsgruppe Vb, Verwaltungskräfte bis maximal Vergütungsgruppe VIb). 8Dabei wird für jeden Beschäftigten die zum 31. Dezember 2006 gewährte Vergütungsgruppe beibehalten. 9Eine Höhergruppierung des bereits beschäftigten Personals wirkt sich nicht auf die Höhe der Förderung aus. 10Anstehende Altersstufenwechsel werden weiterhin berücksichtigt. 11Die Zuordnung zu den einzelnen Altersklassen bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen zu Beginn des Bewilligungszeitraumes. 12Eine Neueinstellung liegt bei Beschäftigten vor, die ab dem 1. Januar 2007 eingestellt wurden. 13Ein Personalwechsel innerhalb des jeweiligen Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege in Bayern wird grundsätzlich nicht als Neueinstellung gewertet. 14Gefördert werden auf Berufsgruppen bezogene Personalausgaben mit den Pauschalen nach Anlage 3. 15Von den Personalkostenpauschalen ist die Förderung des Freistaates Bayern sowie zweckbestimmte Personalkostenzuschüsse und sonstige Leistungen Dritter für gefördertes Personal in Abzug zu bringen. 16Bei Beschäftigten, für die von der Agentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse gezahlt werden, ist nur die Differenz (Pauschale abzüglich Zuschuss der Agentur für Arbeit) förderfähig. 17Die Bezirke sind nicht verpflichtet, Kürzungen der Leistungen des Staates oder zweckbestimmte Personalkostenzuschüsse Dritter auszugleichen. 18Für die Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 5.1 Satz 1 Buchst. c und e gewähren die Bezirke im Rahmen der bewilligten Stellenanteile nach der jeweils aktuellen Grundbewilligung als zusätzliche kommunale Förderung eine Personalkostenpauschale für Durchführungs- und Hilfskräfte und studentische Hilfskräfte in Höhe von 6 300 € pro Vollzeitkraft. 19Der mögliche Einsatzbereich von studentischen Hilfskräften in den für die Leistungen eines OBA-Dienstes grundsätzlich relevanten Studiengängen kann in Anlehnung an die Aufgabenbeschreibung gemäß Anlage 1a ausgeweitet werden.

6.5  

1Zu den tatsächlich entstehenden Sachausgaben wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 8 000 € je bewilligte volle Planstelle gewährt. 2Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. 3Sachkostenanteile für vorübergehend nicht besetzte Planstellen werden nicht zurückgefordert. 4Ab einer Dauer von sechs Monaten liegt die weitere Entscheidung im Ermessen des zuständigen Bezirks.

6.6  

1Zu den Ausgaben für die Erstausstattung wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 6 000 € je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle gewährt. 2Die Pauschale für die Durchführungskräfte bei den Teilaufgaben nach Nr. 5.1 Satz 1 Buchst. c und e beträgt 5 000 € je Vollzeitkraft. 3Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. 4Die Ausgaben für die Ergänzungs- und Ersatzausstattung sind mit der Sachkostenpauschale abgegolten.

6.7  

1Die Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten werden zur Arbeitszeit einer ganzjährig vollzeitbeschäftigten Kraft zusammengefasst. 2Die volle Pauschale stellt dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit der Kräfte des jeweiligen Dienstes ab. 3Für stundenweise Beschäftigte werden für die Abrechnung als Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft 1 600 Stunden zugrunde gelegt. 4Für die übrigen Personalausgaben wird keine Förderung gewährt.

6.8  

1Die Zuwendung verringert sich anteilig um die Zeiten, in denen eine berücksichtigungsfähige Kraft im Bewilligungszeitraum nicht beschäftigt ist oder keine Vergütung erhält. 2Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. 3Beginnt und endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, wird dieser nach Tagen abgerechnet. 4Für die Zeiten des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für eine eingesetzte Ersatzkraft zuwendungsfähig.

6.9  

1Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, für die Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen der Familienentlastenden Dienste/Familienunterstützenden Dienste die Finanzierungsbeteiligungen Dritter in erster Linie in Anspruch zu nehmen. 2Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 3Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, der Bezirke, des Bundes, der Pflegekasse oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.