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Text gilt ab: 17.03.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 16.03.2028
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810-A

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für den Arbeitsmarkt aus dem Arbeitsmarktfonds (AMF)
(AMF-Förderrichtlinie)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 28. Januar 2025, Az. I1-6063-1/99

(BayMBl. Nr. 67)

Zitiervorschlag: AMF-Förderrichtlinie vom 28. Januar 2025 (BayMBl. Nr. 67)

1Die Bayerische Staatsregierung hat mit dem AMF die Arbeitsmarktpolitik als einen Schwerpunkt definiert und sich zum Ziel gesetzt, die Arbeitsmarktförderung insbesondere auf marktbenachteiligte Menschen zu fokussieren. 2Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P – und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) Zuwendungen für Maßnahmen der Qualifizierung und Arbeitsförderung. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen; die Auswahl der Projekte erfolgt gemeinsam mit der Arbeitsgruppe AMF.