Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
806-G Entschädigung für die Mitwirkung in den Berufsbildungsausschüssen und für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung sowie der Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern sowie der Ausbilder-Eignungsprüfungen (Prüfungsentschädigungsbekanntmachung Sozialversicherungsfachangestellte allgemeine Krankenversicherung und AOK-Betriebswirte – EntschR-SoFAKV) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention vom 19. Dezember 2024, Az. Z5a-A0610-2022/7-15 (BayMBl. 2025 Nr. 10 )
Bereich erweitern
Teil 1 Berufsbildungsausschüsse
Bereich reduzieren
Teil 2 Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
6. Rechtsgrundlage, Zuständigkeit
7. Geltungsbereich
8. Entschädigung für bare Auslagen
9. Entschädigung für den zeitlichen Aufwand vorbehaltlich von Nr. 9.6
Bereich erweitern
Teil 3 Schlussbestimmungen
[Schlussformel]
Inhalt
EntschR-SoFAKV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.01.2028
Fassung: 19.12.2024
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
8.
Entschädigung für bare Auslagen
Eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) wird gewährt, soweit diese in den nachfolgenden Regelungen nicht ausgeschlossen ist.