Inhalt
Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gezahlt wird, wird
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den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse für gemeinsame Aufgaben und der Prüfungsausschüsse sowie
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den von einem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen zur Abwicklung der Prüfungsverfahren Beauftragten, zum Beispiel Mitglieder von Unter- oder Arbeitsausschüssen und beteiligte Fachdozentinnen oder Fachdozenten,
nach den folgenden Bestimmungen eine Entschädigung gewährt.