Inhalt

EntschR-SoFAKV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.01.2028
Fassung: 19.12.2024
7.
Geltungsbereich
Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gezahlt wird, wird
den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse für gemeinsame Aufgaben und der Prüfungsausschüsse sowie
den von einem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben oder von der Geschäftsstelle für das Prüfungswesen zur Abwicklung der Prüfungsverfahren Beauftragten, zum Beispiel Mitglieder von Unter- oder Arbeitsausschüssen und beteiligte Fachdozentinnen oder Fachdozenten,
nach den folgenden Bestimmungen eine Entschädigung gewährt.