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EntschR-SoFAKV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.01.2028
Fassung: 19.12.2024
6.
Rechtsgrundlage, Zuständigkeit
Auf Grund der §§ 9, 40 Abs. 6, 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88) setzt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 BBiG die Entschädigung für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung, für die Abnahme der Fortbildungsprüfungen zum AOK-Betriebswirt bzw. zur AOK-Betriebswirtin der AOK Bayern sowie für die Abnahme der Ausbilder-Eignungsprüfungen mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention wie folgt fest: