Inhalt
5.
Entschädigung bei Verdienstausfall
Wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass durch die Teilnahme an der Sitzung Verdienstausfall eingetreten ist oder Aufwendungen für eine Vertretung entstanden sind, so kann bis zur doppelten Höhe der Sitzungsvergütung Ersatz geleistet werden.