Inhalt
Eine Entschädigung, soweit diese nicht von anderer Seite gezahlt wird, wird
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den Mitgliedern des Berufsausbildungsausschusses bei Teilnahme an dessen Sitzungen,
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den Mitgliedern von Unterausschüssen des Berufsausbildungsausschusses bei Teilnahme an deren Sitzungen,
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den Mitgliedern der Unterausschüsse, die aus besonderem Anlass zu Sitzungen des Berufsbildungsausschusses geladen werden, sowie
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den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die aus besonderem Anlass an Sitzungen des Berufsausbildungsausschusses oder eines Unterausschusses teilnehmen
nach den folgenden Bestimmungen gewährt.