Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 26
Prüfungsunterlagen
(1) 1Auf Antrag ist einem Prüfling, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm Bevollmächtigten bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem Prüfungsjahr Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim LGL nach Ablauf des Prüfungsjahres zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften fünf Jahre aufzubewahren. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 22 Abs. 1 und § 23. 4Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(2) 1Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. 2Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.