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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 24
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung gilt § 11 mit der Maßgabe, dass der Anmeldung der Bescheid nach § 23 und gegebenenfalls die Bescheinigung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 beizufügen ist.