Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 22.05.2020
§ 25
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
1Prüflinge, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden. 2Die Wiederholung muss innerhalb der drei folgenden Fortbildungsprüfungen begonnen werden. 3Die Prüflinge haben die Wahl, ob sie das Ergebnis der wiederholten Prüfung gelten lassen wollen.