Inhalt
17.
Gemeinschaftsfischen
1Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht nicht. 2Unberührt bleibt die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde, nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG Anordnungen zur Einhaltung und Durchsetzung des § 13 AVBayFiG und anderer Rechtsvorschriften zu erlassen; hierzu gehören neben dem Tierschutzrecht insbesondere auch einschlägige Regelungen des Naturschutz- und Wasserrechts.
3Anordnungen können z. B. ergehen
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zum Schutz empfindlicher Uferbereiche (z. B. durch Begrenzung der Teilnehmerzahl),
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zur Verhinderung eines übermäßigen Anfütterns der Fische, um eine Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit zu vermeiden.
4Sind einschränkende Anordnungen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, kann die rechtswidrige Veranstaltung untersagt werden. 5Dabei hat eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG zu erfolgen.