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FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
32.
Subventionserhebliche Angaben
1Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind bei EU-kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. 3Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.