Inhalt
3.
Empfänger der Schadensausgleichszahlungen
3.1
Unternehmen und Privatpersonen
Empfänger des Schadensausgleichs sind
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in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben und
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Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind,
soweit diese Nutztiere halten.
3.2
Ausgeschlossene Unternehmen
Ausgeschlossen von Ausgleichszahlungen sind
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Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33, Ziffer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten, gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung jedoch nicht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch einen von einem geschützten Tier verursachten Schaden eingetreten sind und dieser Schaden ausgeglichen werden soll, sowie
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Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.