Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7.   Kumulierungsverbot, Subsidiarität

Ausgleichszahlungen werden nur geleistet, wenn für den betreffenden Schadensfall keine anderen Förderungen in Anspruch genommen werden, welche die gleichen Schäden wie die vorliegende Regelung ausgleichen und keine anderen Ansprüche auf Schadensausgleich bestehen (siehe auch Nr. 2.1).