Inhalt
7912.4-U
Regelung zum finanziellen Ausgleich von durch Wolf, Bär oder Luchs verursachten Schäden
(Ausgleichsregelung Große Beutegreifer)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 10. Dezember 2020, Az. 67b-U8644.11-2020/2-26
(BayMBl. Nr. 781)
Zitiervorschlag: Ausgleichsregelung Große Beutegreifer vom 10. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 781), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 491) geändert worden ist
1.
Zweck des Schadensausgleichs
1Die Ausgleichsregelung umfasst als akzeptanzfördernde Maßnahme den Ausgleich von Schäden, die von den großen Beutegreifern Wolf, Bär oder Luchs in Bayern verursacht werden. 2Die Maßnahme soll negative Auswirkungen der großen Beutegreifer auf die Weidewirtschaft verringern und zur Verbesserung der Koexistenz von Mensch und großen Beutegreifern beitragen. 3Dies dient auch dem Schutz der großen Beutegreifer, der ohne Akzeptanz in der Bevölkerung kaum gewährleistet werden kann. 4Der Schadensausgleich stellt eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern dar und erfolgt als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO). 5Es besteht kein Rechtsanspruch auf Schadensausgleich.
2.
Gegenstand des Schadensausgleichs
2.1
Erstattungsfähige Schäden
1Folgende Schäden, jeweils verursacht durch einen Angriff von Wolf, Bär oder Luchs, werden ausgeglichen:
- –
Schäden an Nutztieren und landwirtschaftlichen Gebrauchshunden (Herdenschutzhunde, Hütehunde beziehungsweise Koppelgebrauchshunde – im Folgenden „Gebrauchshunde“), inklusive der Schäden an den Tieren, die durch panische Reaktionen entstanden sind,
- –
Sachschäden durch panische Reaktionen der Nutztiere an den Weideeinrichtungen,
- –
durch große Beutegreifer direkt verursachte Sachschäden (zum Beispiel Bienenstock, Weideeinrichtungen),
- –
Kosten für tierärztliche Untersuchungen und gegebenenfalls Behandlungen,
- –
der Arbeitsaufwand für die Suche nach und die Bergung von versprengten und verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden.
2Nicht erstattet werden Schäden, für die eine Versicherung aufkommt oder die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen erstattet werden. 3Eine Ausgleichszahlung erfolgt immer dann, wenn ein eindeutiger Nachweis für große Beutegreifer als Verursacher erbracht wird oder für deren Beteiligung hinreichende Indizien sprechen („begründeter Verdacht“, siehe Nr. 5.1).
2.2
Definition Nutztiere
1Nutztiere sind nach § 2 Nr. 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll. 2Dies sind:
- –
Schafe, Ziegen,
- –
Gehegewild,
- –
Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel),
- –
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel,
- –
Schweine,
- –
Bienen,
- –
Kleintiere (Geflügel, Kaninchen etc.),
- –
Neuweltkameliden,
- –
Strauße, Emus, Nandus.
2.3
Höhe der Schadenskompensation
1Die Ausgleichssätze für Schäden an Nutztieren, Gebrauchshunden und Gegenständen, für Tierarztkosten und den Arbeitsaufwand für Suche und Bergung von versprengten und verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden enthält das vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) erarbeitete und im Internet veröffentlichte Dokument „Sätze zur Ausgleichsregelung Große Beutegreifer für Nutztiere und Gebrauchshunde“ (kurz „Ausgleichssätze Große Beutegreifer“). 2Die Ausgleichssätze Große Beutegreifer werden auf Grundlage des Marktwertes bestimmt und regelmäßig durch das LfU in Absprache mit der LfL überprüft und gegebenenfalls angepasst. 3Im Rahmen der im Dokument „Ausgleichssätze Große Beutegreifer“ angegebenen Grenzen beträgt die Höhe des Schadensausgleichs
- –
100 % der von einem großen Beutegreifer verursachten Schäden an Nutztieren und Gebrauchshunden,
- –
100 % der Schäden an Nutztieren und Gebrauchshunden, die durch panische Reaktionen infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer entstanden sind,
- –
100 % der Sachschäden an den Weideeinrichtungen, die durch panische Reaktionen der Nutztiere infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer entstanden sind,
- –
100 % der von einem großen Beutegreifer direkt verursachten Sachschäden,
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100 % der Kosten für tierärztliche Untersuchungen und gegebenenfalls Behandlungen von verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer sowie
- –
100 % des Arbeitsaufwandes für die Suche nach und gegebenenfalls die Bergung von infolge eines Angriffs durch große Beutegreifer versprengten und verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden.
4Tierarztkosten für die Behandlung von verletzten Tieren stellen nach der Begrifflichkeit des EU-Beihilferechts sogenannte indirekte Kosten dar. 5Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den direkten Kosten (zum Beispiel Schäden aufgrund getöteter Tiere oder vernichteter Pflanzen) stehen und dürfen nicht mehr als 80 % der gesamten indirekten beihilfefähigen Kosten betragen.
2.4
Bagatell- und Höchstgrenze
Für Schadensbeträge unter 50 Euro oder über 30 000 Euro wird kein Ausgleich gewährt.
2.5
Bestimmung der Schadenshöhe
1Die Schadenshöhe wird für alle drei großen Beutegreifer auf die gleiche Weise bestimmt. 2Bei Sachschäden, Tierarzt- und Sachkosten ist deren Höhe konkret zu belegen. 3Die Höhe des Arbeitsaufwandes wird nach der für die Suche und gegebenenfalls die Bergung tatsächlich aufgewendeten Zeit einmalig für ein bestimmtes, zeitlich und räumlich abgrenzbares Schadensereignis ermittelt. 4Die Dauer der Suche, die Anzahl der Suchenden und die diesbezügliche Notwendigkeit müssen vom Geschädigten glaubhaft gemacht werden. 5Der Ausgleichsbetrag ist um alle Kosten, die durch das Schadensereignis nicht entstanden sind und die der Begünstigte andernfalls hätte tragen müssen, sowie um etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen aus den von den großen Beutegreifern getöteten Tieren oder vernichteten Pflanzen zu kürzen. 6Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. 7Bei Nutztieren bemisst sich der maximale Schadensausgleich je zu Tode gekommenem Tier grundsätzlich anhand des Höchstsatzes der Tierseuchenkasse, sofern die betroffene Nutztierart dort aufgelistet ist. 8Ausnahmen gelten im Einzelfall für wertvolle Zuchttiere.
2.6
Nachweispflicht
Der Schadensausgleich ist an den Nachweis des getöteten oder verletzten Nutztieres beziehungsweise Gebrauchshundes gebunden.
2.7
Pflichten der Nutztierhalter
- –
Unverzügliche Meldung, nachdem von dem Vorfall Kenntnis erlangt wurde, an das LfU oder das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), das zuständige Landratsamt oder an die Polizei,
- –
Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden,
- –
Nachweis der Beschaffungskosten der geschädigten Nutztiere, Gebrauchshunde oder Gegenstände,
- –
Anwendung einer guten fachlichen Praxis bei der Tierhaltung.
2.8
Pflichten der Behörden
- –
1Die Begutachtungsstrukturen sind behördlicherseits zu gewährleisten. 2Das LfU veranlasst eine zeitnahe und professionelle Erfassung und Dokumentation des Vorfalls.
- –
1Die Untersuchung und Entscheidung erfolgen in transparenter Art und Weise. 2Über das Ergebnis der Untersuchung werden Tierhalter und Landwirtschaftsverwaltung zeitnah in Kenntnis gesetzt.
- –
1Der Zeitraum zwischen Vorfall und Auszahlung soll im Regelfall unter sechs Wochen liegen. 2Bei Auswertung genetischer Proben kann die Entscheidung unter Umständen länger dauern.
- –
Es wird ein Kompensationskatalog vorgelegt (Dokument „Sätze zur Ausgleichsregelung Große Beutegreifer für Nutztiere und Gebrauchshunde“, kurz „Ausgleichssätze Große Beutegreifer“).
- –
Ein jährlicher Bericht über die Anzahl der Untersuchungen, nachgewiesenen Schäden und erfolgten Kompensationszahlungen wird auf der Website des LfU veröffentlicht.
- –
1Die Funktionalität des Systems sowie die Angemessenheit der Ausgleichssätze Große Beutegreifer werden jährlich überprüft. 2Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung in Absprache zwischen LfU und LfL.
3.
Empfänger der Schadensausgleichszahlungen
3.1
Unternehmen und Privatpersonen
Empfänger des Schadensausgleichs sind
- –
in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben und
- –
Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind,
soweit diese Nutztiere halten.
3.2
Ausgeschlossene Unternehmen
Ausgeschlossen von Ausgleichszahlungen sind
- –
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33, Ziffer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten, gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung jedoch nicht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch einen von einem geschützten Tier verursachten Schaden eingetreten sind und dieser Schaden ausgeglichen werden soll, sowie
- –
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.
Prävention vor Ausgleich
1Grundsätzlich hat die Prävention Vorrang vor dem Ausgleich von Schäden. 2Daher kann in der Regel ein Schadensausgleich nur gewährt werden, wenn zuvor die angesichts der gegebenen und erkennbaren Schadenswahrscheinlichkeit angemessenen und zumutbaren Präventionsmaßnahmen ergriffen wurden. 3Nähere Informationen werden vom LfU veröffentlicht und laufend aktualisiert. 4Für den Schadensausgleich bei Wolfsrissen gelten folgende Regelungen:
- –
Hält sich ein Einzelwolf oder ein Wolfsrudel in einem Gebiet dauerhaft auf, so definiert das LfU um den Standort des Wolfs oder der Wölfe ein Wolfsgebiet. Dieses Gebiet wird öffentlich als „Wolfsgebiet im Sinne des Schadensausgleichs“ bekannt gemacht. Hierzu ist eine Karte mit den als „Wolfsgebiet im Sinne des Schadensausgleichs“ definierten Gebieten als Anlage dieser Bekanntmachung beigefügt. Ergänzend führt der Link Wildtiermanagement große Beutegreifer (bayern.de) zu einer detaillierten Darstellung der bestehenden bayerischen Wolfsgebiete im Sinne des Schadensausgleiches.
- –
1Nutztierhalter sind aufgefordert, ihre Weidetiere in den so bekannt gemachten Wolfsgebieten entsprechend dem im Bayerischen Aktionsplan Wolf definierten „Grundschutz“ zu schützen. 2Dies setzt voraus, dass der Grundschutz in zumutbarer Weise realisiert werden kann.
- –
1Nach Ablauf einer Übergangsfrist von einem Jahr muss der Grundschutz eingerichtet sein, um bei Schäden durch Wölfe einen Schadensausgleich in Anspruch nehmen zu können. 2Die Jahresfrist beginnt jeweils mit der offiziellen Bekanntgabe des Wolfsgebiets zu laufen.
- –
1Großpferde, die älter als 30 Monate sind, und Rinder, die älter als 24 Monate sind, gelten als wehrhaft gegenüber den großen Beutegreifern. 2Deren Selbstschutz gilt als Prävention im Sinne der Voraussetzung für einen Schadensausgleich.
- –
In allen anderen Gebieten werden Schäden auch ohne vorangegangene spezifische Schutzmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe ersetzt.
5.
Verfahren
5.1
Schadensmeldung und -untersuchung
1Betroffene melden Schäden unverzüglich nach deren Bekanntwerden dem LfU, dem zuständigen AELF, dem zuständigen Landratsamt oder der Polizei. 2Sollte die Meldung nicht direkt beim LfU erfolgen, ist es als zuständige Behörde im Schadensfall unverzüglich vom Betroffenen oder den oben genannten Behörden zu informieren. 3Das LfU verständigt bei Bedarf das für die Region zuständige Mitglied des Netzwerks Große Beutegreifer, das den Fall vor Ort dokumentiert und protokolliert („Erstdokumentation“). 4Liegt ein Verdacht auf Beteiligung eines großen Beutegreifers vor, veranlasst das LfU in der Regel nähere Untersuchungen im Rahmen der „Zweitdokumentation“ (zum Beispiel Sektion des Kadavers am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit). 5Gegebenenfalls erfolgt darüber hinaus eine Auswertung genetischer Proben. 6Die Kosten für die genetischen Untersuchungen werden vom LfU getragen. 7Genetische Analysen sind nicht erforderlich, wenn ein Schadensereignis durch die Vorortbegutachtung sicher eingeordnet werden kann. 8Genetische Analysen sollen jedoch durchgeführt werden, wenn
- –
eine Einordnung des Schadensereignisses nicht sicher möglich ist,
- –
ein hoher Schaden eingetreten ist (zum Beispiel Mehrfachtötungen oder Verlust wertvoller Zuchttiere) oder
- –
in Einzelfällen zur Akzeptanzförderung oder Konfliktminimierung als notwendig angesehen wird – eine Entscheidung darüber trifft das LfU.
9Das LfU entscheidet unter Berücksichtigung aller Indizien und auf Basis einer fachlichen Einschätzung, ob ein eindeutiger Nachweis für große Beutegreifer als Verursacher erbracht ist oder für deren Beteiligung hinreichende Indizien sprechen und somit ein begründeter Verdacht vorliegt, damit der Schadensausgleich erfolgen kann. 10Bei verspäteter Meldung tragen Betroffene das Risiko der aufgrund des Zeitablaufs eingeschränkten Nachweisbarkeit des Verursachers. 11Bei fehlender Nachweisbarkeit wegen wiederholt verspäteter Meldung kann der Schadensausgleich abgelehnt werden. 12Die Entscheidung darüber trifft das LfU.
5.2
Schadensausgleich
1Stellt das LfU die Beteiligung eines großen Beutegreifers oder einen begründeten Verdacht hierauf fest, ermittelt das LfU die zu erstattende Schadenshöhe und es wird die Auszahlung des Ausgleichsbetrages in die Wege geleitet. 2Nutztierhalter sind in geeigneter Form über das Ergebnis der Schadenserhebung zu informieren. 3Der Schadensausgleich soll innerhalb eines Jahres und muss spätestens innerhalb von vier Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses abgeschlossen sein.
6.
Berechnung von Sachschäden
Die Sachschäden werden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, berechnet und dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.
7.
Kumulierungsverbot, Subsidiarität
Ausgleichszahlungen werden nur geleistet, wenn für den betreffenden Schadensfall keine anderen Förderungen in Anspruch genommen werden, welche die gleichen Schäden wie die vorliegende Regelung ausgleichen und keine anderen Ansprüche auf Schadensausgleich bestehen (siehe auch Nr. 2.1).
8.
Umgang mit durch große Beutegreifer verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden
8.1
Ansprüche an die Begutachtung
1Die Begutachtung muss so einfach und so schnell wie möglich erfolgen, dabei aber fachlich hochwertige Standards einhalten. 2Der Ablauf und die Ansprechpartner bei Tierhaltern und Tierärzten werden über verschiedene Informationswege (zum Beispiel im Internet oder Flyer) bekannt gegeben.
8.2
Grundsätze bei verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden
Beim Ablauf der Dokumentation und dem nachfolgenden Vorgehen wird die Einhaltung tierschutzgerechter Standards gewährleistet:
- –
Ein verletztes lebensfähiges Tier ist möglichst am Leben zu erhalten.
- –
Aus Tierschutzgründen ist eine fachkundige Wundversorgung zu gewährleisten, aber es ist keine Erhaltung des Nutztieres um jeden Preis anzustreben.
- –
Aus Tierschutzaspekten ist in der Regel eine tierärztliche Expertise hinzuzuziehen.
- –
Die Entscheidung über schwerwiegende Verletzungen und deren Behandlungswürdigkeit trifft in der Regel der Tierarzt.
- –
Ist das verletzte Nutztier eindeutig nicht mehr behandelbar, kann dieses auch getötet werden, ohne dass vorher eine Untersuchung durch Externe (zum Beispiel Tierarzt, Dokumentierer) stattfinden muss (gilt nicht für Gebrauchshunde).
8.3
Verletzte Nutztiere (außer Gehegewild)
Die Wundversorgung von kleineren Verletzungen kann durch den Tierhalter selbst erfolgen.
8.4
Verletztes Gehegewild
1Bei verletztem Gehegewild ist in der Regel eine Betäubung der verletzten Tiere zur Untersuchung notwendig. 2Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ist wie bei Nr. 8.2 zu verfahren – die Tötung eines augenscheinlich schwer verletzten Tieres sollte daher Vorrang gegenüber einer Betäubung und anschließenden Begutachtung haben.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. 3Sie gilt für alle Schadensfälle, die vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2027 eintreten.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor