Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

8.   Umgang mit durch große Beutegreifer verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden

8.1   Ansprüche an die Begutachtung

1Die Begutachtung muss so einfach und so schnell wie möglich erfolgen, dabei aber fachlich hochwertige Standards einhalten. 2Der Ablauf und die Ansprechpartner bei Tierhaltern und Tierärzten werden über verschiedene Informationswege (zum Beispiel im Internet oder Flyer) bekannt gegeben.

8.2   Grundsätze bei verletzten Nutztieren und Gebrauchshunden

Beim Ablauf der Dokumentation und dem nachfolgenden Vorgehen wird die Einhaltung tierschutzgerechter Standards gewährleistet:
Ein verletztes lebensfähiges Tier ist möglichst am Leben zu erhalten.
Aus Tierschutzgründen ist eine fachkundige Wundversorgung zu gewährleisten, aber es ist keine Erhaltung des Nutztieres um jeden Preis anzustreben.
Aus Tierschutzaspekten ist in der Regel eine tierärztliche Expertise hinzuzuziehen.
Die Entscheidung über schwerwiegende Verletzungen und deren Behandlungswürdigkeit trifft in der Regel der Tierarzt.
Ist das verletzte Nutztier eindeutig nicht mehr behandelbar, kann dieses auch getötet werden, ohne dass vorher eine Untersuchung durch Externe (zum Beispiel Tierarzt, Dokumentierer) stattfinden muss (gilt nicht für Gebrauchshunde).

8.3   Verletzte Nutztiere (außer Gehegewild)

Die Wundversorgung von kleineren Verletzungen kann durch den Tierhalter selbst erfolgen.

8.4   Verletztes Gehegewild

1Bei verletztem Gehegewild ist in der Regel eine Betäubung der verletzten Tiere zur Untersuchung notwendig. 2Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ist wie bei Nr. 8.2 zu verfahren – die Tötung eines augenscheinlich schwer verletzten Tieres sollte daher Vorrang gegenüber einer Betäubung und anschließenden Begutachtung haben.