Inhalt

VNPWaldR 2021
Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7.   Verfahren

7.1   Antragstellung

1Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. 2Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bewilligungsbehörde mit den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen. 3Der Antrag muss mindestens die Angaben nach den Randnummern 51 und 52 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten enthalten. 4Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige AELF. 5Der Zeitraum, in dem Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können, wird jährlich vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) festgelegt und bekannt gegeben. 6Dem Antrag sind die darin geforderten Unterlagen (zum Beispiel Maßnahmenblatt, Arbeitsplan, Einverständniserklärung des Eigentümers) beizufügen. 7Der Antragstellung soll – soweit erforderlich – eine gemeinsame fachliche Beratung des Waldbesitzers durch die örtlich zuständige UNB und das örtlich zuständige AELF vorausgehen. 8Inhalt der Beratung sind insbesondere die naturschutzfachliche Zielsetzung, die zum Erhalt des ökologisch wertvollen Zustands zu erbringenden Leistungen sowie die forstfachliche Vorgehensweise. 9Die Festlegung der Förderfläche erfolgt durch die UNB.

7.2   Antragsbearbeitung

1Das AELF prüft den Antrag insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen sowie das Vorliegen der forstrechtlichen und -fachlichen Voraussetzungen. 2Es ermittelt ferner die Höhe der Zuwendung für die beantragten Maßnahmen. 3Im Rahmen der Antragsbearbeitung beteiligt das AELF die örtlich zuständige UNB. 4Diese prüft und bestätigt die naturschutzrechtlichen und -fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Vorhabens im Hinblick auf den Zuwendungszweck. 5Weiterhin gibt die UNB aus ihrem Mittelkontingent die entsprechenden Fördermittel frei.

7.3   Vorhabenbeginn

1Mit den Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2, 2.3.2 und 2.6.2 darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid zugegangen ist. 2Mit der Maßnahme nach Nr. 2.1.2 darf bereits begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (ZvM) vorliegt. 3Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich das Datum der Vergabe des Auftrags oder bei Eigenleistung der Beginn der Gehölzentnahme. 4Kann die Maßnahme nach Nr. 2.1.2 nicht bis Ende November des der Antragstellung folgenden Jahres begonnen werden, wird die ZvM grundsätzlich unwirksam. 5Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem in der ZvM angegebenen Datum begonnen, kann vor Ablauf der Befristung ein begründeter Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden.

7.4   Bewilligung

1Die Bewilligung durch das AELF setzt die Beteiligung der UNB nach Nr. 7.2 und deren Mittelfreigabe voraus. 2Wird eine Maßnahme nach Nr. 2.1.2 nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Datum fertiggestellt, kann vor Ablauf der Befristung ein begründeter Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden.

7.5   Auszahlung

1Die Auszahlung bei Vorhaben, die die Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1, 2.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.4, 2.5, 2.6.1, 2.6.2. beziehungsweise 2.7 zum Gegenstand haben, erfolgt mit der Bewilligung; bei Maßnahme Nr. 2.1.2 wenn diese fertiggestellt ist und ein Abnahmeprotokoll vorliegt. 2Die Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Gesamtzuwendung fest. 3Bei der Berechnung der Zuwendung wird auf volle Euro abgerundet. 4Die Zuwendung wird auf die im Antrag angegebene Bankverbindung ausgezahlt.

7.6   Verwendungsnachweis, Prüfungsrechte und Aufbewahrungsfristen

1Mit Ausnahme der Maßnahme Nr. 2.1.2 finden die Nr. 6 ANBest-P beziehungsweise Nr. 6 ANBest-K keine Anwendung. 2Die Vorlage eines Verwendungsnachweises ist nur für Maßnahmen gemäß Nr. 2.1.2 erforderlich. 3Neben der Bewilligungsbehörde und dem StMUV sowie dem StMELF hat der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 4Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. 5Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.

7.7   Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen

1Die vollständige oder teilweise Aufhebung von Zuwendungsbescheiden (Rücknahme oder Widerruf) und die Rückerstattung gewährter Zuwendungen richten sich nach den für die Zuwendung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Wird festgestellt, dass ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dies ursächlich für eine zu hohe Bewilligung der Zuwendung ist, wird die Zuwendung vollständig zurückgefordert. 3Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

7.8   Subventionsbetrug

1Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 203, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.

7.9   Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde wahrgenommen.