Inhalt

BayWOP
Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger und Begünstigte

3.1  

Zuwendungsempfänger sind Zusammenschlüsse (Pheromongemeinschaften bzw. Obstbaugemeinschaften) von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe (Begünstige), die Wein- und Obstbauflächen in Bayern bewirtschaften, unbeschadet der gewählten Rechtsform.

3.2  

Ferner können auch Einzelantragsteller Zuwendungsempfänger und Begünstigte sein.

3.3  

Ausgeschlossen von der Förderung sind:
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) im Sinne von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt.