Inhalt
787-L
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Bekämpfung von Wicklerarten im Weinbau und Obstbau durch den Einsatz des Pheromonverfahrens
(BayWOP)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 6. Dezember 2024, Az. L3-7290-1/185
(BayMBl. 2025 Nr. 44)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Bekämpfung von Wicklerarten im Weinbau und Obstbau durch den Einsatz des Pheromonverfahrens (BayWOP) vom 6. Dezember 2024 (BayMBl. 2025 Nr. 44)
1Grundlagen dieser Förderung sind
- –
die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden,
- –
das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012,
- –
der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
- –
die Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung des Traubenwicklers der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 1. September 2014,
- –
die Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Wicklerarten im Obstbau der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft und der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 21. November 2018,
- –
die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- –
die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
- –
die Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften hierzu sowie
- –
die Maßgaben dieser Verwaltungsvorschrift.
2Beihilfen nach dieser Richtlinie sind gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt. 3Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.