Inhalt

Text gilt ab: 15.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
Fassung: 15.07.2024
3.
Allgemeine Anforderungen

3.1 Gründung einer OG

3.1.1

Die OG muss eine Personengesellschaft oder eine juristische Person mit Ausnahme von kommunalen Gebietskörperschaften sein.

3.1.2

1Die OG umfasst mindestens zwei Akteure, die voneinander unabhängig sind. 2Akteure sind unabhängig, wenn sie jeweils aus den folgenden unterschiedlichen Bereichen kommen und keinen Entscheidungseinfluss auf die anderen Akteure der OG haben:
landwirtschaftlicher, garten- und weinbaulicher Unternehmen der Urproduktion und Unternehmen der Forstwirtschaft,
Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Land- und Ernährungswirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus und der Forstwirtschaft,
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (privat),
Beratungsunternehmen und -organisationen,
Verbände, Vereine, Nichtregierungsorganisationen,
sonstige für das Projekt wichtige Akteure (z. B. Unternehmen aus dem IT-Bereich, …).

3.1.3

1Die beteiligten Akteure an einer OG können natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen mit Ausnahme von kommunalen Gebietskörperschaften sein. 2Es ist keine OG förderfähig, die nur wissenschaftliche Arbeiten oder Studien durchführt sowie an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.

3.1.4

1Staatliche Behörden können keine Akteure einer OG sein. 2Staatliche Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen einschließlich Ressortforschungseinrichtungen können durch eine Kooperation mit der OG eingebunden werden.

3.1.5

Die OG muss ihren Sitz in Bayern haben.

3.1.6

Die OG kann einen Akteur als Zuwendungsempfänger bestimmen.

3.1.7

1Die OG stellt sicher, dass die Tätigkeiten und Entscheidungsfindungen transparent sind und Interessenkonflikte vermieden werden. 2Dazu hat die OG vertragliche Regelungen für die internen Entscheidungsverfahren, die Aufgabenverteilung zwischen den Akteuren sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten der Akteure, Regelungen für den Streitfall und die Verwertung entstehender Rechte festzulegen. 3Dies kann auch durch Ergänzung bereits bestehender vertraglicher Regelungen erfolgen.

3.2 Antragsteller und Zuwendungsempfänger

3.2.1

1Antragsteller und Zuwendungsempfänger kann eine OG oder ein Akteur der OG gemäß Teil I Nr. 3.1.6 sein. 2Der Zuwendungsempfänger darf keine natürliche Person sein.

3.2.2

Der Zuwendungsempfänger kann zwischen der Maßnahme A (Konzepterstellung) und der Maßnahme B (Durchführung von Vorhaben) unterschiedlich sein.

3.2.3

Es ist ein verantwortlicher Ansprechpartner durch den Antragsteller festzulegen.