Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
2.
Maßnahme B: Umsetzung von Projektkonzepten und Durchführung von Innovationsprojekten („Pilotprojekten“ bzw. „Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien“5) der OG

2.1 Ziele der Maßnahme

Die bayerische Land- und Forstwirtschaft nachhaltiger und wettbewerbsfähiger machen durch die:
Förderung der Umsetzung von Innovationsprojekten,
Stärkung des Wissenstransfers (insbesondere durch Verbreitung innovativer Ansätze in die Praxis).

2.2 Gegenstand der Maßnahme

Umsetzung von Projektkonzepten und Durchführung von Innovationsprojekten aus der Maßnahme A, welche die Entwicklung neuer, veränderter oder verbesserter Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Forstwirtschaft, sowie den Transfer der Ergebnisse der Innovationsprojekte in die land- und forstwirtschaftliche Praxis zum Inhalt haben.

2.3 Zuwendungsvoraussetzung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann für diese Maßnahme nur gewährt werden, wenn zusätzlich zu Teil I Nr. 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.3.1

Es können nur Projektanträge berücksichtigt werden, die mit Abschluss der Maßnahme A ein Projektkonzept gemäß Anlage vorlegen.

2.3.2

1Das Innovationsprojekt der OG muss überwiegend in Bayern durchgeführt werden.2In begründeten Fällen, wenn für die Durchführung des Projektes eine spezielle Technologie oder besonderes Wissen außerhalb Bayerns nötig ist, kann das einzelne Projekt nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle außerhalb Bayerns stattfinden.

2.3.3

Im Rahmen von Maßnahme B ist ein jährlicher Fortschrittsbericht über das Innovationsprojekt zu erstellen und mit dem ersten Zahlungsantrag im darauffolgenden Jahr vorzulegen.

2.3.4

Mit dem letzten Zahlungsantrag ist ein Abschlussbericht vorzulegen.

2.3.5

Auf Grundlage des Abschlussberichtes sind die wesentlichen Ergebnisse der Projektumsetzung im SFC zu veröffentlichen.

2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.4.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

2.4.2 Umfang der Zuwendung

1Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn diese:
zweifelsfrei dem Projekt zugeordnet werden können und
vom Zuwendungsempfänger beglichen wurden.
2Ausgaben einzelner Akteure bzw. der OG, falls diese nicht Zuwendungsempfänger sind, sowie ggfs. von Kooperationspartnern sind unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ebenso zuwendungsfähig.

2.4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

2.4.3.1 Personalkosten

1Personalkosten für vom Antragsteller angestelltes Personal. 2Hierzu gehören
direkte Personalkosten gemäß Teil III Nr. 8.1 dieser Richtlinie,
indirekte Kosten in Höhe von 15 % der nachgewiesenen und zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben,
Reisekosten gemäß Teil III Nr. 8.2 dieser Richtlinie.

2.4.3.2 Ausgaben für Dienstleistungen sowie Miet- und Pachtkosten

Dazu gehören im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder einer anderen vertraglichen Regelung Ausgaben für
projektbegleitende Untersuchungen und Studien,
Analysen und Tests,
Schulung und Beratung für die OG bzw. ihre Akteure,
Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungen,
sonstige projektbezogene Dienstleistungen von Projektakteuren bzw. Kooperationspartnern (z. B. erbrachte Arbeitszeit),
Miet- und Pachtkosten für Maschinen, Labore, Produktions- und Lagergebäude und Grundstücke.

2.4.3.3 Projektbezogene Verbrauchsgüter und investive Ausgaben

Dazu gehören Ausgaben für
Verbrauchsgüter, zum Beispiel Saatgut, Pflanzenschutzmittel, notwendiges Material und Bedarfsmittel.
Investitionen, die zur Durchführung des geförderten Projektes notwendig sind. Dies sind insbesondere:
Anschaffungskosten für Ausrüstungen, Geräte und Technologieobjekte, die ausschließlich für das geförderte Projekt verwendet werden,
Investitionskosten zum Erwerb oder zur Entwicklung von Computersoftware und dem Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.

2.4.4 Höhe der Förderung

Der Zuschuss beträgt für Vorhaben der Maßnahme B, die Formen der Zusammenarbeit dienen, von denen ausschließlich der Agrarsektor profitiert, insgesamt max. 400 000 Euro.
Der Zuschuss beträgt für Vorhaben der Maßnahme B, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Nicht-Anhang-I-Produkten dienen, insgesamt max. 200 000 Euro, einschließlich einer möglichen De-minimis-Förderung zur Konzepterstellung (Maßnahme A).
Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von insgesamt unter 25 000 Euro werden nicht bewilligt.

2.4.5 Fördersatz der verschiedenen Ausgabekategorien

Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.1 werden bis zu 80 % gefördert.
Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.2 werden bis zu 100 % gefördert. Es werden nur Vorhaben bewilligt, die konzeptionell so angelegt sind, dass die Dienstleistungen nur eine untergeordnete Bedeutung einnehmen.
Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.3 werden bis zu 60 % gefördert.

2.5 Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum beträgt für die Maßnahme B ab Bewilligung maximal drei Jahre. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums zugestimmt werden.

5 [Amtl. Anm.:] Gemäß Art. 35 Abs. 2 Buchst. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beziehungsweise Anhang I Teil 5 Teilmaßnahmencode 16.2 im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014.