Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
1.
Maßnahme A: Einrichtung und Tätigkeit2 operationeller Gruppen (OG) der EIP-Agri (Konzepterstellung)

1.1 Ziele der Maßnahme

Die bayerische Land- und Forstwirtschaft nachhaltiger und wettbewerbsfähiger machen durch die:
Anbahnung und Konzipierung von Innovationsideen bzw. neuen Lösungsansätzen,
Schaffung von Innovationsanreizen,
Förderung von neuen Kooperationen, auch sektorübergreifend,
Bündelung von Wissen, Kompetenzen, Instrumenten oder Methoden und Verbesserung des Wissensaustauschs.

1.2 Gegenstand der Maßnahme

Aufbau und Betrieb der OG sowie die Erstellung eines Projektkonzeptes zur Umsetzung eines innovativen Vorhabens.

1.3 Zuwendungsvoraussetzung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann für diese Maßnahme nur gewährt werden, wenn zusätzlich zu Teil I Nr. 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.3.1

Die OG muss eine Fragestellung aufgreifen, die für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern relevant ist.

1.3.2

1Die OG muss zur Antragstellung eine konkrete Idee inklusive eines groben Arbeitsplans zur Konzeptentwicklung vorlegen. 2Die Idee muss Potential für Innovationen haben oder innovative Lösungsansätze zeigen, die Bedeutung für die Praxis haben.

1.3.3

Zum Abschluss dieser Maßnahme ist ein Umsetzungskonzept vorzulegen, das die Mindestinhalte der Anlage beinhaltet.

1.3.4

Die Innovationsidee bzw. der innovative Lösungsansatz aus der Tätigkeit der OG nach Maßnahme A müssen über das SFC (System for Fund Management in the European Union)3 veröffentlicht werden.

1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.4.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

1.4.2 Umfang der Zuwendung

1Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn diese:
zweifelsfrei dem Projekt zugeordnet werden können und
vom Zuwendungsempfänger beglichen wurden.
2Ausgaben einzelner Akteure bzw. der OG, falls diese nicht Zuwendungsempfänger sind, sowie ggfs. von Kooperationspartnern sind unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ebenso zuwendungsfähig.

1.4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

1.4.3.1 Personalkosten

1Personalkosten für vom Antragsteller angestelltes Personal. 2Hierzu gehören
direkte Personalkosten gemäß Teil III Nr. 8.1 dieser Richtlinie,
indirekte Kosten in Höhe von 15 % der nachgewiesenen und zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben,
Reisekosten gemäß Teil III Nr. 8.2 dieser Richtlinie.

1.4.3.2 Ausgaben für projektbezogene Beratungsleistungen

Dazu gehören im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder einer anderen vertraglichen Regelung Ausgaben für
Steuerberater, Marktstudien, Schulung, Weiterbildung, Coaching sowie weitere Beratungsleistungen und
projektbezogene Beratungs- und Arbeitsleistungen von Projektakteuren bzw. Kooperationspartnern.

1.4.4 Höhe der Förderung

Der Zuschuss beträgt für Vorhaben der Maßnahme A insgesamt max. 80 000 Euro.
Bei Formen der Zusammenarbeit, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Nicht-Anhang-I-Produkten4 dienen, gilt Teil III Nr. 18 dieser Richtlinie.
Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von insgesamt unter 5 000 Euro werden nicht bewilligt.

1.4.5 Fördersatz der verschiedenen Ausgabekategorien

Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 1.4.3.1 werden bis zu 80 % gefördert.
Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 1.4.3.2 werden bis zu 100 % gefördert. Es werden nur Vorhaben bewilligt, die konzeptionell so angelegt sind, dass die Beratungsleistungen nur eine untergeordnete Bedeutung einnehmen.

1.5 Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum beträgt für die Maßnahme A ab Bewilligung maximal ein Jahr.

2 [Amtl. Anm.:] Gemäß Art. 35 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beziehungsweise Anhang I Teil 5 Teilmaßnahmencode 16.1 im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014.
3 [Amtl. Anm.:] Die Hauptaufgabe von SFC ist der elektronische Austausch von Informationen über die gemeinsame Mittelverwaltung des Europäischen Fonds zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
4 [Amtl. Anm.:] Für Vorhaben, die sich nicht im Anhang-I-Bereich bewegen, erfolgt eine Förderung als De-minimis-Beihilfe (Gewerbe).