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Text gilt ab: 01.01.2022

1. Grundlagen

1Zur Durchführung von Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung (Flurneuordnung und Dorferneuerung) wird in der Regel ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (Projekt) angeordnet. 2Die Ämter für Ländliche Entwicklung (Flurbereinigungsbehörden) führen in diesen Verfahren Katastervermessungen nach den Gesetzen und Vorschriften für die Katastervermessung und die Abmarkung aus (Art. 12 Abs. 6 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes – VermKatG, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Abmarkungsgesetzes – AbmG), um die wertgleiche Abfindung in der Bodenordnung zu gewährleisten (§ 44 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG), das Eigentum zu sichern und das Liegenschaftskataster fortzuführen. 3Die Arbeiten am Katasterfestpunktfeld und die vermessungstechnischen Arbeiten an der Grenze des Verfahrensgebiets erfolgen durch die Vermessungsverwaltung. 4Kleinere Ergänzungen am Katasterfestpunktfeld sowie kleinere Änderungen an der Grenze des Verfahrensgebiets können nach Abstimmung mit dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörde) und nach dem Grundsatz der wirtschaftlicheren Vorgehensweise auch von der Flurbereinigungsbehörde durchgeführt werden. 5Die Vermessungsarbeiten im Freiwilligen Landtausch werden durch die untere Vermessungsbehörde ausgeführt. 6Nach Art. 18 AGFlurbG sind Leistungen der Vermessungsverwaltung, die der Durchführung der Verfahren dienen, frei von Gebühren und Auslagen. 7Fortführungsvermessungen im Gebäudebestand werden durch die untere Vermessungsbehörde ausgeführt. 8Grenznahe Gebäude können im Einvernehmen mit der unteren Vermessungsbehörde auch von der Flurbereinigungsbehörde neu koordiniert werden. 9Die Ergebnisse sind unverzüglich der unteren Vermessungsbehörde mitzuteilen.