Inhalt

LfLGO
Text gilt ab: 01.02.2023

5. Dienstverkehr und Geschäftsgang

5.1 Allgemeines

1Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang der Landesanstalt sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend. 2Der Präsident kann für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.

5.2 Dokumentenverwaltung

1Aktenrelevante Dokumente sind nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (APL-ELF) und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen für dessen Anwendung zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern. 2Für die Aktenführung sind die Vorgaben des Bayerisches Digitalgesetzes (BayDiG) maßgebend.

5.3 Erhebungen, Umfragen

An Erhebungen und Umfragen (zum Beispiel für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs darf nur mit Zustimmung des Präsidenten mitgewirkt werden.

5.4 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Immobilienbestand, Inventar

1Die Haushalts- und Kassenführung sowie die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes richten sich nach den Bestimmungen der BayHO und der VV-BayHO. 2Der Präsident oder die von ihm beauftragte Person trägt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Verantwortung für die Erhaltung des Inventars.

5.5 Fortbildung, Dienst- und Fortbildungsreisen

1Dienst- und Fortbildungsreisen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel genehmigt werden. 2Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. 3Für ihre laufende fachliche Fortbildung tragen auch die Beschäftigten Verantwortung. 4Die Fortbildungsangebote der Führungsakademie sind zu nutzen. 5Die Anmeldung zu Lehrgängen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Instituts- oder Abteilungsleitung bzw. der Leitung des KErn.

5.6 Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Brandschutz

1Die Vorschriften zum Arbeits- und Brandschutz sowie zu Dienst- und Arbeitsunfällen sind zu beachten. 2Dienst- und Arbeitsunfälle sind unverzüglich unter Angabe des Ortes, der Umstände und etwaiger Zeugen über die Vorgesetzten der Abteilung Verwaltung mitzuteilen. 3Die Beschäftigten sind auf diese Regelung hinzuweisen. 4Für ausreichenden Brandschutz ist zu sorgen. 5Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ist zu überwachen.

5.7 Dienstsiegel, Amtsschild

1Die Landesanstalt führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft“. 2Die Dienstgebäude der Landesanstalt sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das das große bayerische Staatswappen und die Aufschrift „Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft“ trägt. 3Sind Organisationseinheiten getrennt vom Sitz der Landesanstalt untergebracht, so ist auf dem Amtsschild zusätzlich die Bezeichnung dieser Organisationseinheit anzubringen.