Inhalt

LfLGO
Text gilt ab: 01.02.2023

2. Dienstaufgaben im Allgemeinen

Der Landesanstalt obliegen die Förderung einer nachhaltigen, am Gemeinwohl orientierten Land- und Ernährungswirtschaft in Bayern durch Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit land- und ernährungswirtschaftlicher Unternehmen, Unterstützung der Ernährungswirtschaft, Ernährungswissenschaft und von Ernährungsdienstleistern als Partner der Landwirtschaft, die Sicherung und Weiterentwicklung einer umweltverträglichen und tiergerechten Landwirtschaft sowie die Erhaltung einer funktionstüchtigen Kulturlandschaft und Versorgung der Bevölkerung mit sicheren und hochwertigen Nahrungsmitteln und Rohstoffen.

2.1 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Versuche

1Als Grundlage für Hoheitsvollzug, Beratung und Bildung, Information, Aus- und Fortbildung sowie als Entscheidungshilfe für das Staatsministerium sammelt die Landesanstalt den aktuellen nationalen und internationalen Wissensstand und wertet ihn aus. 2Sie betreibt anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren sind. 3Dabei arbeitet sie eng mit dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter zusammen, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist.
4Zur anwendungsorientierten Forschung zählen auch die Initiierung und Betreuung von Modell- und Pilotprojekten sowie von Studien und Umfragen zu gesellschaftsrelevanten Themen in der Zuständigkeit der Landesanstalt.

2.2 Hoheitsaufgaben und Fachaufsicht

1Die Landesanstalt vollzieht Hoheitsaufgaben im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten.
2Ihr obliegt die Fachaufsicht über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) im Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der pflanzlichen und tierischen Erzeugung sowie über die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im weinbaulichen Pflanzenschutz und im Bereich der Pflanzengesundheit (Rebschutz).

2.3 Fachliche Inhalte

1Die Landesanstalt erarbeitet unter Beachtung der Ziele des Staatsministeriums die fachlichen Inhalte für die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Fortbildung sowie für die Beratung, soweit diese nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt sind. 2Sie sorgt für die Bereitstellung und Pflege von Arbeitsmaterialien und stellt geeignete EDV-Programme zur Verfügung. 3Dabei ist sie der Neutralität verpflichtet und richtet sich unter Berücksichtigung gemeinwohlorientierter Aspekte an den Interessen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Verbraucher aus. 4Sie arbeitet eng mit der staatlichen Beratung und Bildung, den Selbsthilfeeinrichtungen, den Fachgesellschaften und in der Landwirtschaft mit den sonstigen nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz zugelassenen Verbundpartnern zusammen.
5Die Landesanstalt stellt Fachinformationen und Ergebnisse aus der anwendungsorientierten Forschung, aus Versuchen und Untersuchungen sowie den neuesten Entwicklungen zu aktuellen Ernährungsthemen bereit, dies insbesondere für Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums und für Netzwerkpartner im Bildungs- und Verpflegungsbereich sowie für Kommunen, Verbände und Dienstleister.

2.4 Fachliche Leitlinien

1Falls übergeordnete fachliche Gesichtspunkte ein gleichmäßiges Handeln erfordern, erarbeitet die Landesanstalt fachliche Leitlinien für die ÄELF. 2Die fachlichen Leitlinien enthalten allgemeine Zielsetzungen, Grundsätze, Richtwerte, Regelungen und Methoden; sie stellen keine Einzelfallregelung dar. 3Sie sind für die ÄELF verbindlich, müssen als solche eindeutig gekennzeichnet und vom Präsidenten oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.
4Vor dem förmlichen Erlass einer fachlichen Leitlinie gibt die Landesanstalt der LWG oder dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (Technologie- und Förderzentrum) unter Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung, soweit deren Zuständigkeit berührt ist. 5Sie leitet den Entwurf der fachlichen Leitlinie gleichzeitig dem Staatsministerium zu. 6Die Landesanstalt entscheidet, ob und in welchem Umfang Einwendungen der beteiligten Behörden berücksichtigt werden können. 7Leitlinien können auch als gemeinsame fachliche Leitlinie mit der LWG oder dem Technologie- und Förderzentrum erlassen werden.

2.5 Veröffentlichung, Kommunikation und Wissenstransfer

1Die Landesanstalt informiert im Rahmen ihrer Aufgaben die Behörden im Geschäftsbereich, andere Fachbehörden, Organisationen und Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie Einrichtungen der Gesundheitsförderung, Politik und Verbände sowie die Öffentlichkeit. 2Ziel ist die Veröffentlichung und Vermittlung von Erkenntnissen aus der anwendungsorientierten Forschung sowie die Erstellung von Handlungsempfehlungen.
3Die Instituts- und Abteilungsleitungen sowie die Leitung des KErn sind in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten Wissen verantwortlich für die fachlichen Inhalte einer proaktiven Kommunikation der Themen und Projekte aus dem jeweiligen Tätigkeits- und Geschäftsbereich. 4Sie fördern das Veröffentlichungswesen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5Die Organisationseinheit Presse und Kommunikation koordiniert die erforderlichen Freigaben und die Veröffentlichungen über geeignete Kanäle.
6Vorträge, Veröffentlichungen, sonstige Fachinformationen und Veranstaltungen sind zentral für das Berichtswesen der Landesanstalt in der Wissensplattform der Landesanstalt (WiPla) zu erfassen.

2.6 Aus- und Fortbildung, berufliche Bildung

1Die Landesanstalt vollzieht als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) das Berufsbildungsrecht entsprechend der ihr durch die Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (ZustVBLH) und durch weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben.
2Die Landesanstalt führt Lehrgänge, Vortragsveranstaltungen, fachliche Vorführungen und Führungen durch. 3Des Weiteren ist sie nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Personal der Landwirtschaftsverwaltung und anderen Fachkräften beteiligt. 4Sie arbeitet mit dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter und mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) eng zusammen.
5Dem Personal der Landesanstalt an den Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Molkereiwirtschaft Kempten und für Milchanalytik Triesdorf obliegt die Unterrichtserteilung an den Staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen sowie der Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen und an der Staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen, die als selbstständige Einrichtungen der Landesanstalt organisatorisch zugeordnet sind.

2.7 Zusammenarbeit

1Mit den Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs arbeitet die Landesanstalt eng und vertrauensvoll zusammen. 2In der anwendungsorientierten Forschung sowie bei der Versuchs- und Untersuchungstätigkeit ist eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Landesanstalten des Geschäftsbereichs, dem Technologie- und Förderzentrum und dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter sicherzustellen. 3Zu diesem Zweck hat die Landesanstalt ihre Tätigkeit regelmäßig mit diesen Stellen abzustimmen.
4Die Landesanstalt kooperiert mit wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen, deren Arbeitsinhalte mit denen der Landesanstalt Berührung haben. 5Darunter fallen auch vergleichbare Institutionen anderer Bundesländer (z. B. in Form von Mehrländerprojekten). 6Mit den einschlägigen Hochschulen erfolgt eine enge Kooperation, insbesondere in Form gemeinsamer Forschungs- und Arbeitsvorhaben.
7Die Landesanstalt hat die Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft nach ihren Dienstaufgaben auszurichten. 8Sie hat dabei Unparteilichkeit und Wettbewerbsneutralität zu wahren.
9Die Landesanstalt vertritt in nationalen und internationalen Gremien fachliche Belange, soweit es sich aus ihren Aufgaben ergibt. 10Berufungen in solche Gremien sind von den zuständigen Instituts- und Abteilungsleitungen sowie der Leitung des KErn zu genehmigen. 11Die Berufung der Vizepräsidenten, von Instituts- und Abteilungsleitungen sowie der Leitung des KErn in solche Gremien genehmigt der Präsident.

2.8 Gutachten

2.8.1 Gutachten der Landesanstalt

1Die Landesanstalt darf Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. 2Gegenüber Privaten werden grundsätzlich keine Gutachten erstellt. 3In begründeten Fällen kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen.
4Bei Anforderungen von Gutachten durch Behörden, Gerichte, andere Stellen und Personen entscheidet der Präsident, ob es sich bei der Erstellung von Gutachten um eine Dienstaufgabe der Landesanstalt handelt oder ob auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verwiesen werden kann.
5Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten, bei Gutachten von besonderer Bedeutung oder Tragweite sowie bei Gutachten, die voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.

2.8.2 Gutachten der Beschäftigten

1Beschäftigte, die persönlich von Dritten um Erstellung eines Gutachtens ersucht werden, haben dies dem Präsidenten anzuzeigen. 2Dieser entscheidet, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Dienstaufgabe wahrzunehmen ist oder ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 81 ff. des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bzw. des § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Betracht kommt.

2.8.3 Entschädigung von Gutachten

Bei der Entschädigung für Gutachten der Landesanstalt sind die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV), Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) zu beachten.