Inhalt

LfLGO
Text gilt ab: 01.02.2023

1. Organisation

1.1 Einordnung, Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht

1Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) ist dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet. 2Sie ist Zentralbehörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO). 3Das Staatsministerium übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht aus.

1.2 Sitz, Dienstgebiet

1Die Landesanstalt hat ihren Sitz in Freising-Weihenstephan. 2Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern.

1.3 Leitung

1.3.1 Präsident

1Der Präsident leitet die Landesanstalt und vertritt sie nach außen. 2Er entscheidet über die strategische Ausrichtung der Landesanstalt und über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, einschließlich der Ressourcenverteilung. 3Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt er die Ziele und Vorgaben des Staatsministeriums.
4Er wird vertreten vom Vizepräsidenten Ressourcen. 5Bei dessen Verhinderung fällt die Vertretung dem Vizepräsidenten Wissen zu. 6Sind beide Vizepräsidenten verhindert, fällt die Vertretung dem rangdienstältesten weiteren Präsidiumsmitglied zu. 7Den Präsidenten und die Vizepräsidenten bestellt das Staatsministerium.
8Er arbeitet mit dem Verwaltungsrat vertrauensvoll zusammen und führt den Vorsitz im wissenschaftlich-technischen Beirat. 9Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten. 10Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimmt er im Rahmen der ihm übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr. 11Mit der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung arbeitet er vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
12Der Präsident erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. 13Bei unabweisbarem Bedarf kann er einzelnen Beschäftigten abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.

1.3.2 Vizepräsidenten

1Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, die unter Beachtung seiner Vorgaben ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen.
2Der Vizepräsident Ressourcen koordiniert die Planung, Bereitstellung, Überwachung und Nachweisführung von Stellen und Haushaltsmitteln der Landesanstalt.
3Der Vizepräsident Wissen koordiniert in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitungen, Institutsleitungen und der Leitung des Kompetenzzentrums für Ernährung (KErn) die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Landesanstalt und überwacht deren Einhaltung. 4Er erarbeitet mit den Instituts- und Abteilungsleitungen sowie der Leitung des KErn das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm der Landesanstalt und stimmt mit ihnen die jährliche Arbeitsplanung ab. 5Er initiiert die Einrichtung institutsübergreifender Forschungsschwerpunkte und sorgt für die Vernetzung von Themen. 6Bei der Aufgabenwahrnehmung wird er von Forschungskoordinatoren unterstützt.

1.3.3 Präsidium

1Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern, die der Präsident im Einvernehmen mit dem Staatsministerium aus den Reihen der Institutsleitungen bzw. der Leitung des KErn ins Präsidium beruft. 2Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. 3Wiederberufungen sind möglich. 4Die Leitung der Abteilung Verwaltung sowie die Leitung des Präsidialbüros nehmen beratend an den Sitzungen des Präsidiums teil. 5Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen des Präsidiums beratend zuziehen.
6Aufgaben des Präsidiums sind die Vorbereitung von Entscheidungen des Präsidenten, dessen Beratung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie die Erörterung bedeutsamer und grundsätzlicher Angelegenheiten. 7Hierzu gehören insbesondere die strategische Ausrichtung der Landesanstalt, die Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Einrichtungen sowie koordinierungsbedürftige Angelegenheiten der Vizepräsidenten.
8Das Präsidium wird durch den Präsidenten mindestens einmal im Monat einberufen.

1.3.4 Präsidialbüro

1Das Präsidialbüro unterstützt den Präsidenten bei bedeutsamen, grundsätzlichen oder sonstigen wichtigen Angelegenheiten und koordiniert die dienstlichen Angelegenheiten und Termine des Präsidenten. 2Bei Bedarf unterstützt es entsprechend auch die anderen Mitglieder des Präsidiums. 3Das Präsidialbüro ist auch Geschäftsstelle des Verwaltungsrates und des wissenschaftlich-technischen Beirates.
4Das Präsidialbüro wird von Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleitet.

1.3.5 Leitungskonferenz

1Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden zusammen mit den Institutsleitungen, den Abteilungsleitungen und der Leitung des KErn die Leitungskonferenz. 2Die Leitung des Präsidialbüros nimmt beratend teil. 3Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen der Leitungskonferenz beratend zuziehen.
4In der Leitungskonferenz werden alle übergreifenden Angelegenheiten der Landesanstalt erörtert. 5Die Leitungskonferenz beschließt das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm der Landesanstalt sowie die Einrichtung und Auflösung institutsübergreifender Forschungsschwerpunkte. 6Sie wirkt ferner bei der organisatorischen Weiterentwicklung der Landesanstalt mit.
7Die Leitungskonferenz wird durch den Präsidenten mindestens alle zwei Monate einberufen. 8Auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ist die Leitungskonferenz auch früher einzuberufen.

1.3.6 Presse und Kommunikation

1Die Organisationseinheit Presse und Kommunikation übernimmt die Außendarstellung der Landesanstalt in Presse, Social Media und der Öffentlichkeit. 2Sie untersteht unmittelbar dem Präsidenten.
3Die Organisationseinheit Presse und Kommunikation bündelt innerhalb der Landesanstalt die externe Kommunikation. 4Sie übernimmt die notwendigen Abstimmungen und Freigaben mit dem Staatsministerium, den Behörden in und außerhalb des Ressorts sowie innerhalb der Landesanstalt.

1.3.7 Beauftragte und besondere Funktionen

1Der Präsident bestellt
den Beauftragten für den Haushalt nach Art. 9 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO),
den Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung),
den Informationssicherheitsbeauftragten,
die Gleichstellungsbeauftragte nach Art. 15 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG),
den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers nach § 181 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach den §§ 2 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG),
die verantwortlichen Personen nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
die Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) und
den Gefahrstoffbeauftragten nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
2Er berücksichtigt dabei bestehende Beteiligungsrechte der Personalvertretung. 3Die Beauftragten für den Haushalt bzw. Datenschutz sind dem Präsidenten in dieser Funktion unmittelbar unterstellt. 4Der Informationssicherheitsbeauftragte ist dem Vizepräsidenten Ressourcen unmittelbar unterstellt. 5Das Unterstellungsverhältnis für die übrigen Funktionen ist im Geschäftsverteilungsplan zu regeln.

1.4 Gliederung der Landesanstalt

1Die Landesanstalt ist gegliedert in
das Institut für Agrarökologie und Biologischen Landbau,
das Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung,
das Institut für Pflanzenschutz,
das Institut für Tierzucht,
das Institut für Tierernährung und Futterwirtschaft,
das Institut für Landtechnik und Tierhaltung,
das Institut für Fischerei,
das Institut für Agrarökonomie,
das Institut für Ernährungswirtschaft und Märkte,
das Kompetenzzentrum für Ernährung,
die Abteilung Verwaltung,
die Abteilung Laboranalytik,
die Abteilung Informationsmanagement und
die Abteilung Berufliche Bildung.
2Das Kompetenzzentrum für Ernährung ist den Instituten gleichgestellt.
3Der Abteilung Berufliche Bildung sind die Lehr-, Versuchs- und Fachzentren für Molkereiwirtschaft Kempten sowie für Milchanalytik Triesdorf zugeordnet.
4Für besondere Aufgaben können vom Präsidenten Stabstellen eingerichtet werden.

1.4.1 Institute, Abteilungen, KErn

1Die Instituts- und Abteilungsleitungen sowie die Leitung des KErn führen die Institute, Abteilungen und das KErn eigenverantwortlich. 2Sie sorgen für die Erarbeitung von Vorschlägen für das mehrjährige Arbeitsrahmenprogramm. 3Sie stellen jährlich eine mit dem Vizepräsidenten Wissen abgestimmte Arbeitsplanung auf und sorgen für die Umsetzung einschließlich der Einwerbung von Drittmitteln.
4Die Leitung der Institute, Abteilungen und des KErn wird Beamtinnen und Beamten übertragen, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 5Die Institutsleitungen und Abteilungsleitungen sowie die Leitung des KErn bestellt das Staatsministerium.

1.4.2 Arbeitsbereiche

1Die Institute und das KErn gliedern sich in Arbeitsbereiche. 2Ihre Leitung obliegt Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 3Die Leitungen der Arbeitsbereiche koordinieren die Tätigkeit der Arbeitsgruppen und sorgen für ein abgestimmtes Vorgehen bei fachlichen Entscheidungen, soweit hiervon mehrere Arbeitsgruppen ihres Arbeitsbereiches betroffen sind.

1.4.3 Sachgebiete

1Die Abteilungen gliedern sich in Sachgebiete. 2Ihre Leitung obliegt in der Regel Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

1.4.4 Arbeitsgruppen

1Die Arbeitsbereiche der Institute und des KErn gliedern sich in Arbeitsgruppen. 2Ihre Leitung obliegt in der Regel Beamtinnen und Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

1.5 Verwaltungsrat, wissenschaftlich-technischer Beirat und KErn-Beirat

1Der Verwaltungsrat unterstützt die Landesanstalt bei grundsätzlichen Entscheidungen und kontrolliert ihre Arbeit unbeschadet der Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht durch das Staatsministerium.
2Ein wissenschaftlich-technischer Beirat berät die Landesanstalt in fachlichen Fragen und bringt die Belange der Hochschulen, der Landwirtschaftsberatung sowie der Land- und Ernährungswirtschaft ein.
3Der KErn-Beirat berät das Kompetenzzentrum in fachlichen Fragen, gibt Anregungen für die Arbeitsplanung und empfiehlt Initiativen für die Profilbildung des KErn.
4Näheres regeln die Geschäftsordnungen dieser Gremien.

1.6 Führung und Zusammenarbeit, Gleichbehandlung

1Die Führungskräfte verantworten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Verwirklichung der Ziele und die Erledigung der Aufgaben. 2Sie koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen, einen effizienten Einsatz von Personal und Haushaltsmitteln und ein förderliches Arbeitsklima.
3Der Präsident und die weiteren Führungskräfte fördern die berufliche Entwicklung ihrer Mitarbeiter, deren fachliche und soziale Kompetenz und unterstützen sie in ihrer Fortbildung. 4Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der bayerischen Staatsverwaltung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend.
5Die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinn des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterbleiben.