Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2021

4. Name und Gliederung der Abteilungen

4.1 Bereich Landwirtschaft

An den Ämtern sind nach Maßgabe der AELFV folgende Abteilungen, Sachgebiete und Sachgebiete mit überregionalen Aufgaben eingerichtet:

4.1.1 Abteilung L 1 Förderung mit den Sachgebieten

L 1.1 Flächen- und tierbezogene Förderung,
L 1.2 Flächen- und tierbezogene Förderung und
L 1.3 Investitionsförderungen, LEADER.

4.1.2 Abteilung L 2 Bildung und Beratung mit den Sachgebieten

L 2.1 Ernährung, Haushaltsleistungen,
L 2.2 Landwirtschaft1,
L 2.3 P Landnutzung,
L 2.3 VZ Versuchszentrum,
L 2.3 T Nutztierhaltung und
L 2.3 GV Gemeinschaftsverpflegung.

4.1.3 Abteilung L 3 Prüfungen und Kontrollen mit den Sachgebieten

L 3.1 Förderkontrollen,
L 3.2 Förderkontrollen und
L 3.3 Fachrechtskontrollen.

4.1.4 Abteilung L 4 Gartenbau mit den Sachgebieten

L 4.1 Betriebsentwicklung und Markt und
L 4.2 Bildung.

4.2 Bereich Forsten

1Die Abteilungen des Bereiches Forsten führen die Bezeichnungen F 1, F 2, F 3, usw., die um einen regionalen oder fachlichen Zusatz ergänzt werden können. 2Sie werden grundsätzlich regional und funktional organisiert.
3Den Abteilungen des Bereiches Forsten werden die Forstreviere in der Regel nach regionalen Gesichtspunkten, die Beschäftigten für weitere Fachaufgaben sowie für überregionale Aufgaben nach Maßgabe der AELFV zugeordnet.
4Soweit möglich sollen in der Regel die Qualitätsbeauftragten Förderung (QbF) der von der Bereichsleitung geführten Abteilung zugeordnet werden.

1 [Amtl. Anm.:] An Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in deren Dienstgebiet Alm- oder Alpwirtschaft betrieben wird, kann die Sachgebietsbezeichnung abweichend L 2.2 Land- und Almwirtschaft bzw. L 2.2 Land- und Alpwirtschaft lauten.