Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2021

1. Organisation

1.1 Einordnung, Behördenaufsicht

1Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) sind untere Behörden der Landwirtschaftsverwaltung und der Forstverwaltung. 2Die zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämterverordnung-LM – AELFV).
3Die Ämter nehmen die ihnen in der AELFV zugewiesenen Aufgaben wahr.
4Im Bereich Landwirtschaft haben die Ämter die fachlichen Leitlinien der Landesanstalt für Landwirtschaft und der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalten) zu beachten.

1.2 Name, Sitz und Zuständigkeitsbereiche

1Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter ergeben sich aus der AELFV. 2Im Bereich Forsten ist der Zuständigkeitsbereich räumlich in Forstreviere unterteilt.

1.3 Gliederung

1Die Ämter gliedern sich in die Bereiche Landwirtschaft und Forsten sowie eine Amtsverwaltung und eine Einheit Presse und Kommunikation. 2Im Bereich Landwirtschaft bestehen Abteilungen und Sachgebiete. 3Der Bereich Forsten gliedert sich in Abteilungen.

1.4 Leitung

1.4.1 Behördenleitung

1Die Ämter werden von Beamtinnen und Beamten geleitet, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. 2Die Vertretung der Behördenleitung nimmt in der Regel die der anderen Fachverwaltung angehörende Bereichsleitung wahr. 3Bei deren Verhinderung nimmt die jeweils andere Bereichsleitung und bei deren Verhinderung die ranghöchste und bei Ranggleichheit die rangdienstälteste Abteilungsleitung die Vertretung wahr.
4Die Behördenleitung vertritt das Amt nach außen und ist verantwortlich für die aktive, umfassende und leitbildgemäße Darstellung des Amtes in der Öffentlichkeit, gegenüber allen Verbänden und anderen Behörden sowie der kommunalen Ebene. 5Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung und ist verantwortlich für die Umsetzung der Leit- und Rahmenziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) und der Regierungen.
6Die Behördenleitung ist Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten, soweit die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nicht auf die Bereichsleitungen übertragen sind. 7Sie kann weitere Aufgaben auf die Bereichsleitungen übertragen. 8Gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nimmt sie im Rahmen der ihr übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers wahr. 9Sie arbeitet mit den Personalvertretungen, den Schwerbehindertenvertretungen und den von ihr bestellten Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern für Angelegenheiten der Gleichstellung vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
10Die Behördenleitung erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. 11Bei unabweisbarem Bedarf kann sie einzelnen Beschäftigten abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen.
12Unbeschadet der Aufgaben des forstlichen Ansprechpartners der Regierung koordiniert die Behördenleitung die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie die sonstigen fachlichen Stellungnahmen, die sowohl den Bereich Landwirtschaft als auch den Bereich Forsten berühren.

1.4.2 Bereichsleitung

1Die Leitung der Bereiche und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder im Bereich Landwirtschaft auch vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
2Die Bereichsleitung legt die Detailziele und Arbeitsschwerpunkte ihres Bereiches im Rahmen einer turnusmäßigen Arbeitsplanung fest. 3Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen.
4Die Bereichsleitung im Bereich Forsten leitet in Personalunion eine Abteilung. 5Die Bereichsleitung im Bereich Landwirtschaft kann eine Abteilung leiten.
6Die Bereichsleitung ist fachlich verantwortlich für die Darstellung ihres Bereiches in der Öffentlichkeit, gegenüber einschlägigen Verbänden und anderen Behörden sowie der kommunalen Ebene.
7Der vom Staatsministerium zum forstlichen Ansprechpartner der Regierung bestellten Bereichsleitung obliegt der allgemeine forstliche Informations- und Meinungsaustausch mit den Regierungen. 8Besonders geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt.
9Der Leitung des Bereiches Forsten obliegen der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern der Forstverwaltung sowie die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörde.

1.4.3 Abteilungsleitung

1Die Leitung der Abteilungen und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder im Bereich Landwirtschaft auch vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 2Die Vertretung von Abteilungsleitungen kann in geeigneten Fällen auch Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übertragen werden.
3Die Abteilungsleitung im Bereich Landwirtschaft kann auch ein Sachgebiet leiten.
4Die Abteilungsleitung wirkt bei der Festlegung der Detailziele mit. 5Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Detailziele sowie der sonstigen Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen.

1.4.4 Sachgebietsleitung

1Die Leitung der Sachgebiete und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 2Die Leitung eines Sachgebietes und deren Vertretung kann in geeigneten Fällen auch Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übertragen werden.
3Die Sachgebietsleitungen wirken bei der Festlegung der Detailziele mit. 4Sie sind verantwortlich für die Umsetzung der Detailziele.

1.4.5 Revierleitung

1Die Leitung der Forstreviere wird Beamtinnen und Beamten übertragen, die die Voraussetzungen für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, erfüllen.
2Der Revierleitung obliegen insbesondere die Überwachung und der Vollzug der zum Schutz des Waldes erlassenen Vorschriften. 3Sie fördert und unterstützt die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und ihre Zusammenschlüsse in der Verfolgung der Ziele des Bayerischen Waldgesetzes. 4Sie leitet die Fördermaßnahmen der privaten und körperschaftlichen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und ihrer Zusammenschlüsse nach den Richtlinien und jährlichen Programmen ein und überwacht ihre ordnungsgemäße Durchführung.
5Soweit vertraglich vereinbart, obliegt der Revierleitung im Körperschaftswald die forsttechnische Betriebsausführung auf Grundlage der Forstwirtschaftspläne sowie der Forstbetriebsgutachten und der einschlägigen Richtlinien.

1.4.6 

Die Behördenleitung, ihre Vertretung, die Bereichsleitungen und die Abteilungsleitungen werden vom Staatsministerium bestellt.

1.5 Amtsverwaltung

1Die Amtsverwaltung untersteht unmittelbar der Behördenleitung.
2Die Leitung der Amtsverwaltung und deren Vertretung werden Beamtinnen und Beamten übertragen, die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 3Die Vertretung kann in Ausnahmefällen auch Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, übertragen werden.
4Die Amtsverwaltung bearbeitet insbesondere die Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie Informationssicherheit (IKT-Angelegenheiten), des Haushalts und des Personals.
5Die Behördenleitung bestellt einen Beschäftigten der Amtsverwaltung zum Verantwortlichen für Informations- und Kommunikationstechnik sowie Informationssicherheit (IKT-Verantwortlicher), einen Stellvertreter (Vertreter IKT-Verantwortlicher) sowie bei Bedarf weitere Beschäftigte zur Unterstützung. 6Die IKT-Verantwortlichen unterstehen in dieser Funktion unmittelbar der Behördenleitung.

1.6 Presse und Kommunikation

1Die Ämter informieren die Medien und die Öffentlichkeit angemessen und aktuell über die Belange der Ernährung, der Landwirtschaft, des Waldes und der Forstwirtschaft sowie über besondere Aktivitäten und Maßnahmen. 2Die Behördenleitung bestellt Beschäftigte zur Unterstützung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. 3Die Beschäftigten unterstehen in dieser Funktion unmittelbar der Behördenleitung.

1.7 Führung und Zusammenarbeit, Fortbildung

1Die Führungskräfte verantworten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Verwirklichung der Ziele und die Erledigung der Aufgaben der Ämter. 2Sie koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken der Organisationseinheiten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen, einen effizienten Einsatz von Personal und Haushaltsmitteln und ein förderliches Arbeitsklima. 3Sie fördern die berufliche Entwicklung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren fachliche und soziale Kompetenz und unterstützen sie in ihrer Fortbildung. 4Für ihre laufende fachliche Fortbildung tragen auch die Beschäftigten Verantwortung.
5Vorrangig sind die Fortbildungsangebote der Führungsakademie und der Forstschule zu nutzen. 6Die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der Bereichsleitung. 7Die Umsetzung der Lehrgangsziele ist mit den unmittelbaren Vorgesetzten zu besprechen. 8Erkenntnisse, die im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen gewonnen wurden, sind an andere Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben weiterzugeben.
9Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der bayerischen Staatsverwaltung und die Stellenbeschreibungen in der jeweils geltenden Fassung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend.