Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2021

3. Schulen

1An den Standorten der Ämter bestehen nach Maßgabe der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) staatliche Landwirtschaftsschulen mit den Abteilungen Landwirtschaft und Hauswirtschaft oder einer dieser Abteilungen. 2Die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Fürth, die staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft mit Fachrichtung Ökologischer Landbau, die staatlichen Höheren Landbauschulen Weiden-Almesbach und Rotthalmünster sowie die staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft Kaufbeuren sind den Ämtern organisatorisch zugeordnet. 3Die in Satz 1 und 2 genannten, auf Grundlage der AgrFSchV errichteten staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen sind selbstständige Behörden im Bereich der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung. 4Die Landwirtschaftsschulen sind durch ein eigenes Amtsschild mit der Aufschrift „Landwirtschaftsschule“ und dem kleinen Staatswappen zu kennzeichnen. 5Entsprechendes gilt für die in Satz 2 genannten Schulen.
6Die Schulen werden in der Regel von der Bereichsleitung Landwirtschaft geleitet. 7Die Schulleitung wird vom Staatsministerium bestellt. 8Die Amtsverwaltung nimmt die erforderlichen Verwaltungsangelegenheiten der Schulen wahr.
9Der Unterricht an den Schulen wird grundsätzlich von allen Lehr- und Beratungskräften der Ämter erteilt, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder von vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 10In der Fachpraxis der Abteilung Hauswirtschaft wird der Unterricht von Beamtinnen und Beamten erteilt, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Fachpraktischer landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Schul- und Beratungsdienst für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind.11Weitere Beschäftigte wirken bei Bedarf unter Anleitung der Lehrkraft des jeweiligen Faches mit.