Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2021

2. Aufgaben

Bei der Wahrnehmung der Dienstaufgaben beachten die Ämter die rechtlichen Vorschriften, berücksichtigen die festgelegten Leit-, Rahmen- und Detailziele und orientieren sich am Leitbild einer nachhaltigen bäuerlichen Landwirtschaft, einer gesunden, ausgewogenen und nachhaltigen Ernährung aller Bevölkerungsgruppen sowie einer naturnahen nachhaltigen Forstwirtschaft.

2.1 Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung

1Die Ämter wirken in der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, in der Erwachsenenbildung sowie in der Durchführung des Vorbereitungsdienstes für Referendarinnen und Referendare sowie Anwärterinnen und Anwärter mit.
2Den Ämtern obliegen die Bildungsberatung einschließlich der Beratung zu Fortbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten sowie die Imageförderung der Berufe der Agrar- und Hauswirtschaft. 3Sie arbeiten mit den Berufsschulen, Berufsfachschulen und den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten zusammen. 4Die Aufgaben bestimmter Ämter im Zusammenhang mit dem Vollzug des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ergeben sich aus der Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (ZustVBLH). 5Die Ämter unterstützen die Bezirksregierungen bei deren Aufgaben im Bereich Berufsbildung durch Organisation und Durchführung von Schulungen, Lehrgängen, Wettbewerben und Prüfungen.
6Die Ämter führen staatliche Bildungsprogramme für die Landwirtschaft, für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, Vorbereitungslehrgänge zur Meisterprüfung, insbesondere in der Hauswirtschaft sowie zur Prüfung gemäß § 45 Abs. 2 BBiG und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Diversifizierung durch.
7Die fachliche Beratung der Verbände für landwirtschaftliche Fachbildung sowie der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse im Bereich der Waldbesitzerfortbildung ist Aufgabe der Ämter.

2.2 Beratung

1Die Ämter sorgen gemäß den gesetzlichen Grundlagen für eine angemessene fachliche Beratung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen und deren Zusammenschlüsse. 2Die Beratung arbeitet praxisorientiert, wissenschaftlich fundiert und unabhängig von Interessengruppen. 3Die Beratungstätigkeit ist nach den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechend zu dokumentieren.
4In Angelegenheiten der ländlichen Strukturentwicklung und der Beratung zu Haushaltsleistungen und Alltagskompetenz sowie dem Dialog mit der Gesellschaft sind die Ämter Beratungsstellen für alle Interessierten.
5Die Landwirtschaftsberatung umfasst insbesondere
die Unternehmens- und Innovationsberatung für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen, von der Erzeugung bis zur Vermarktung, einschließlich der Beratung zur Diversifizierung und der Orientierungsberatung ökologischer Landbau,
die Gemeinwohlberatung in den Bereichen Gewässerschutz, Wildlebensraum und Tierwohl,
die Beratung und Qualifizierung zu Haushaltsleistungen und Alltagskompetenzen,
die Beratung von landwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen und Verbänden und
die Beratung zu strukturellen Entwicklungsmöglichkeiten ländlicher Gebiete.
6Sie berücksichtigt dabei
die Gesamtsituation und das wirtschaftliche Entwicklungspotential des Unternehmens,
die sozioökonomischen Verhältnisse der Betriebsleiterfamilie,
den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser, den Verbraucherschutz, den Tierschutz und die Vielfalt der Kulturlandschaft mit ihrem gewachsenen Artenpotential,
die Anpassung an das sich wandelnde Klima,
die Reduzierung des Flächenverbrauchs,
die gesetzlichen Vorschriften im Fachrecht und die Cross Compliance-Anforderungen,
die geltenden Förderprogramme und
die Bedeutung von regional erzeugten und gesundheitsförderlichen Lebensmitteln.
7Die Landwirtschaftsberatung nimmt Aufgaben im Rahmen der Verbundberatung gegenüber Dienstleistern und staatlich anerkannten Beratungsunternehmen wahr und koordiniert die Zusammenarbeit des staatlichen Personals mit dem Personal bei den anerkannten Beratungsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
8Die forstliche Beratung im Interesse des Gemeinwohls verfolgt die Ziele des Bayerischen Waldgesetzes sowie des einschlägigen Fachrechts und richtet sich nach der Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV). 9Sie umfasst insbesondere
die Begründung, Pflege und Verjüngung von Waldbeständen,
die Walderschließung,
die biologische Vielfalt im Wald,
den Waldschutz und
die Waldfunktionen.
10Die fachliche Beratung von forstwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen und Verbänden ist Aufgabe der Ämter.

2.3 Ernährungsbildung und Gemeinschaftsverpflegung

1Die Ämter richten ihre Maßnahmen zur Ernährungsbildung und zur Gemeinschaftsverpflegung an die Verantwortlichen und Handelnden im Bereich Ernährung und erreichen im Ziel die gesamte Bevölkerung. 2Beratung in Fragen der Ernährung leisten ausschließlich die Multiplikatoren, Kooperations- und Netzwerkpartner. 3Gegenüber den Ernährungsnetzwerken geben sie Handlungsempfehlungen und nehmen eine Steuerungsfunktion wahr.
4Die Ernährungsbildung umfasst Maßnahmen, die den Dialog mit der Gesellschaft fördern und einen gesundheitsbewussten Lebensstil zum Ziel haben. 5Sie richtet sich an ausgewählte Zielgruppen wie junge Eltern und Familien, Kitas, Schulen und Generation 55plus. 6Im Mittelpunkt stehen die Handlungsfelder
ausgewogene, nachhaltige Ernährung und ausreichende Alltagsbewegung,
Wertschätzung von Lebensmitteln und Vermeidung von Lebensmittelverschwendung,
Verbraucheraufklärung hin zu mehr Markttransparenz,
bewusstes Konsumverhalten wie Einkauf von regionalen und ökologischen Produkten.
7In der Gemeinschaftsverpflegung orientieren sich die Ämter an den Bayerischen Leitlinien Gemeinschaftsverpflegung und richten sich an alle Verpflegungsverantwortlichen in und für Kitas, Schulen, Kantinen und Sozialeinrichtungen. 8Sie berücksichtigen dabei insbesondere
die Bedürfnisse der jeweiligen Bevölkerungsgruppe,
die Gesamtsituation der Einrichtungen und ihres Umfelds,
Nachhaltigkeitsaspekte wie Ökologie und regionale Kreisläufe,
die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aller Beteiligten und
die Potenziale der bayerischen Landwirtschaft als Produzenten regionaler Lebensmittel.

2.4 Förderung

2.4.1 Vollzug von EU-Zahlstellenaufgaben

1Beim Vollzug von EU-finanzierten Direktzahlungsprogrammen sowie von Land, Bund und EU kofinanzierten Förderprogrammen nehmen die Ämter Aufgaben der EU-Zahlstelle wahr. 2Sie sind insbesondere zuständig für
die Information zum Antragsverfahren,
die Bearbeitung und Bewilligung der Förderanträge,
die Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden Kürzungen,
die Mittelfreigaben sowie
Rückforderungen.
3Für den Vollzug der Aufgaben der EU‑Zahlstelle gilt die Zahlstellen-Dienstanweisung zur Abwicklung der EGFL- und ELER-Fördermaßnahmen der Zahlstelle Bayern (Abteilung P) vom 21. Dezember 2011 in der jeweils geltenden Fassung.

2.4.2 Fördervollzug

Die Ämter sind zuständig hinsichtlich
der einzelbetrieblichen Investitionsförderung für die Information und Beratung bei Aussiedlungen,
der ländlichen Strukturentwicklung für die Information, Beratung, fachliche Unterstützung und Begleitung von Projekten, Antragstellung sowie weitere programmspezifische Aufgaben,
der landwirtschaftlichen Förderprogramme und des Vertragsnaturschutzprogrammes im Offenland für den Vollzug einschließlich Rückforderung und Sanktionierung, soweit sie nicht in der Zahlstellendienstanweisung geregelt sind,
der forstlichen Förderprogramme und des Vertragsnaturschutzprogrammes Wald für den Vollzug einschließlich Rückforderung und Sanktionierung sowie Widerspruchsverfahren,
der Bayerischen Staatsforsten für die Abwicklung und Kontrolle der Finanzierung besonderer Gemeinwohlleistungen sowie für deren Bewilligung, soweit nicht das Staatsministerium zuständig ist.

2.5 Planungen und Strukturmaßnahmen

2.5.1 

Die Ämter wirken als Träger öffentlicher Belange bei Planungen anderer Planungsträger mit.

2.5.2 Fachliche Planungen

1Die Ämter erstellen forstliche Fachplanungen. 2Sie erarbeiten landwirtschaftliche und landschaftspflegerische Planungen. 3Sie erstellen ferner für die Wälder in Natura 2000-Gebieten Managementpläne, schreiben sie fort und sorgen für deren Umsetzung.

2.5.3 Strukturmaßnahmen

Den Ämtern obliegen
die Durchführung einzelbetrieblicher Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung,
die Erarbeitung von Fachbeiträgen zur Dorfentwicklung,
die Mitwirkung bei Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung durch die Ämter für Ländliche Entwicklung,
die Information der Beteiligten und der Öffentlichkeit in land- und forstwirtschaftlichen Fachfragen bei Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung in Abstimmung mit den Ämtern für Ländliche Entwicklung,
die Erarbeitung von Maßnahmen der Strukturverbesserung und zur Überwindung von Strukturnachteilen und Bewirtschaftungshemmnissen im Privatwald.

2.6 Forsten

Die Ämter sind im Bereich Forsten ferner zuständig für
Sicherung der Nachhaltigkeit in allen Waldbesitzarten,
Vollzug wald- und forstrechtlicher Gesetze, insbesondere des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz), des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG), des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) und des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) in allen Waldbesitzarten,
Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald,
Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald,
Mitwirkung beim Vollzug des Jagdrechts,
Einrichtung von Naturwaldreservaten und Naturwaldflächen,
Natura 2000-Gebietsmanagement im Wald,
Waldnaturschutz,
Waldpädagogik,
Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und zum Waldzustand,
Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG,
Beratung zur energetischen Nutzung des nachwachsenden Rohstoffes Holz.

2.7 Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Organisationen

1Die Ämter beachten bei der Aufgabenerledigung die Vorgaben des Staatsministeriums sowie im Bereich Landwirtschaft und Ernährung die der Landesanstalten, der Führungsakademie und der Regierungen.
2Die Ämter arbeiten mit allen beteiligten Behörden, Kommunen, den Bayerische Staatsforsten AöR, den Bayerischen Staatsgütern sowie den lokalen und regionalen Akteuren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Ernährung zusammen.
3Sie bündeln lokale Zusammenschlüsse und Organisationen mit Zielen einer regionalen Nahrungsmittelversorgung.
4Die Ämter arbeiten mit den Organen der land- und ernährungswirtschaftlichen Berufsvertretung einschließlich der Landjugendorganisationen zusammen. 5Gleiches gilt auch für die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie alle einschlägigen Verbände und Organisationen.
6Die Zusammenarbeit darf sich insbesondere nicht auf Kassen- und Geldgeschäfte sowie Personalfragen der Verbände und deren zivilrechtlichen und vereinsrechtlichen Angelegenheiten erstrecken. 7Soweit Beschäftigte außerhalb des Hauptamtes Aufgaben bei Verbänden, Genossenschaften oder sonstigen Organisationen übernehmen, sind die Bestimmungen über die Nebentätigkeit gemäß der Art. 81 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (BayNV), Abschnitt 10 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu beachten.

2.8 Gutachten

2.8.1 Gutachten der Ämter

1Die Ämter dürfen Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. 2Gegenüber Privaten werden keine Gutachten erstellt.3Die Ermittlung des Verkehrswertes von landwirtschaftlichen Grundstücken, die landwirtschaftsfremden Zwecken zugeführt werden sollen, ist unzulässig.
4Bei der Anforderung von Gutachten durch Behörden, Gerichte oder andere öffentliche Stellen entscheidet die Behördenleitung im Benehmen mit der Bereichsleitung, ob es sich bei der Gutachtenerstellung um eine Dienstaufgabe des Amtes handelt oder ob auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verwiesen werden muss.
5Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten, bei Gutachten von besonderer Bedeutung oder Tragweite sowie bei Gutachten, die voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen.

2.8.2 Gutachten von Beschäftigten

1Beschäftigte, die persönlich von Dritten um Erstellung eines Gutachtens ersucht werden, haben dies der Behördenleitung anzuzeigen. 2Diese entscheidet im Benehmen mit der Bereichsleitung, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Dienstaufgabe wahrzunehmen ist, oder ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes (Art. 81 ff. BayBG) bzw. des § 3 Abs. 4 TV-L in Betracht kommt.

2.8.3 Entschädigung für Gutachten

Bei der Entschädigung für amtliche Gutachten sind Abschnitt 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) zu beachten.