Inhalt

RZWas 2025
Text gilt ab: 01.04.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 05.03.2025
13.
Abschluss der Förderung
1Die Förderung wird durch Schlussbescheid abgeschlossen. 2Das WWA setzt mit dem Schlussbescheid die Zuwendungen auf der Grundlage des nach Nr. 9 erlassenen Zuwendungsbescheids und des nach Nr. 12 vorgelegten Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung schriftlich oder – wenn der Antragsteller im Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO sein Einverständnis zur einfachen elektronischen Kommunikation via E-Mail (inklusive der Übermittlung von Bescheiden) erteilt hat – in elektronischer Form endgültig fest. 3Der im Rahmen des hinsichtlich der endgültigen Höhe der Zuwendung für vorläufig erklärten Zuwendungsbescheids (Inaussichtstellung) ermittelte Zuwendungssatz bleibt unverändert. 4Die im Rahmen der Inaussichtstellung in Abstimmung mit dem WWA getroffenen Festlegungen zur Bemessung und Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben ebenso unverändert. 5Das WWA entscheidet, z. B. auch bei Feststellungen der Rechnungsprüfung, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Aufwendung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUV.